{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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September\n2024 (V 2019 4 BF-4–8-act. 4) soll denn auch z.B. bei den Häusern Alpenblick\nAA.________ und AB.________ offenkundig eine Pfahlfundation vorgenommen und die\nBodenplatte neu gemacht werden (\"Rohbau bis OK Bodenplatte Tiefgarage Haus\nAA.________ und AB.________\"), was im Rahmen der Erdbebensicherheit von Bedeutung ist. Und gemäss der von der R.________ AG vorgenommenen Grobbeurteilung besteht ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhandener Betonwände. Auch wenn der optimale Erfüllungsfaktor vorliegend möglicherweise\nnicht ganz erreicht werden kann, ist darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss den von\nder EKD im Jahr 2007 herausgegebenen Leitsätzen zur Denkmalpflege in der Schweiz\nBaunormen auf Denkmäler nicht ohne vertiefte Abklärung angewendet werden dürfen.\nGemäss EKD ist von Fall zu Fall abzuwägen, ob auf das Einhalten einer Norm ganz oder\nteilweise verzichtet werden muss, oder ob das Normenziel durch andere geeignete Massnahmen erreicht werden kann. Im Einzelfall sind das öffentliche Interesse an der unge-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n47\n\nschmälerten Erhaltung des Denkmals und dasjenige einer nachträglichen Anpassung an\ndie Norm abzuwägen. Wo die vollumfängliche Einhaltung der Norm zu wesentlichen Einbussen für den Wert des Denkmals führt, ist es möglich, die Norm nicht vollständig einzuhalten, kompensatorische Massnahmen zu treffen, die Nutzung des Objekts zu verändern\nbzw. einzuschränken oder organisatorische Vorkehrungen einzuführen (Leitsätze EKD,\nS. 25). Das wird nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei der Interessenabwägung zu prüfen sein. Dabei ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, beim Alpenblick\nCham handle es sich um die Baugrundklasse F zum einen vorläufig um eine nicht belegte\nBehauptung handelt. Gemäss der Norm SIA 261 vom 1. August 2020 sind zum anderen\nfür die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss\nTabelle 25 eingeordnet werden können, Untersuchungen bzw. spektrale Standortstudien\nzur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich (vgl. auch: Bundesamt für Umwelt\nBAFU, Erdbeben: Karten der Baugrundklassen, 2016, S. 27), um belastbare Hinweise für\ndie Beurteilung der tatsächlichen Erbebengefährdung zu erhalten, was nicht gemacht\nwurde. Es bleibt daher dabei, dass vorliegend eine erdbebensichere Sanierung der Hochhäuser grundsätzlich und auf den Denkmalschutz angepasst möglich ist.\n\n10.5 Bezüglich Lärmschutz gegen externe Quellen führt die S.________ AG in ihrem\nBericht auf Seite 10 aus, im vorliegenden Fall könne auch beim bestehenden Gebäude\ndurch den Einbau von neuen Fenstern mit ausreichender Schalldämmung ein angemessener Schutz gegen Strassen- und Eisenbahnlärm erreicht werden. Diesem öffentlichen Interesse kann daher ohne Weiteres entsprochen werden.\n\n10.6\n10.6.1 Schwieriger zu bewerkstelligen ist wohl der Schutz gegen interne Quellen.\nGemäss glaubwürdiger Darstellung der Beschwerdeführer sind die Wohnungen momentan\n\"sehr ringhörig\". Von Mietern erwähnt worden seien explizit störende Geräusche aus den\ndarüber bzw. darunter liegenden Wohnungen (Stimmen), Schallübertragungen aus dem\nTreppenhaus und Geräusche von haustechnischen Installationen (u.a. Dusche nutzen und\nKlosett spülen).\n\n10.6.2 Beim Schutz gegen interne Quellen sind gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Geschossdecken (Dicke der Betondecken,\nschwimmende Estriche), die Konzeption des Treppenhauses zur Verhinderung von Körperschallübertragung, die Bauweise des Aufzugsschachts und die Ausführung der haustechnischen Installationen massgebend.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n48\n\n"}