{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Da der Baugrund näher beim See gelegen sicher\nnicht besser werde, treffe die Baugrundklasse F auch für das Grundstück Alpenblick\nK.________ zu. Diese Baugrundklasse sei bezüglich Erdbebensicherheit wesentlich\nschlechter als die damals angenommene. Es handle sich gemäss Norm SIA261:2014 um\ndie schlechteste aller Baugrundklassen und werde wie folgt beschreiben: \"strukturempfindliche, organische oder sehr weiche Ablagerungen (z.B. Torf, Seekreide, weicher Lehm) mit\neiner Mächtigkeit über 10 m\". In der SIA-Norm würden für diesen Baugrund keine Berech-\nnungs- und Bodenkennwerte angegeben. Stattdessen verlange sie: \"Für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind besondere Untersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.\" Dies gelte in erster Linie für Neubauten. Für das Wohnhaus Alpenblick K.________ ergäben sich daraus folgende Konsequenzen:\n- Für die Berechnung des Erfüllungsfaktors αeff sei nicht die Gebäudestruktur relevant,\nsondern die Fundation werde massgebend.\n- Der Erfüllungsfaktor αeff könne ohne \"besondere Untersuchungen zur Bestimmung der\nErdbebeneinwirkung\" gar nicht berechnet werden.\n- Auch ohne diese aufwändigen, besonderen Untersuchungen könne gesagt werden,\ndass der Erfüllungsfaktor αeff unter Berücksichtigung der Baugrundklasse F weit tiefer\nliege als der im Bericht vom 29. September 2015 berechnete αeff = 0,32. Mit Sicherheit\nliege er klar unter dem unteren Schwellenwert αmin von 0,25.\n- Es liege zwar ein Pfahlplan mit der Anordnung, dem Durchmesser und der Belastung\nvor, Angaben zu Länge und Pfählungsart fehlten jedoch. Eine Erdbebenertüchtigung\nder Fundation mit diesen Angaben sei kaum möglich.\nDer Erfüllungsfaktor α sei ein Wert, welcher beschreibe, zu welchem Anteil ein Bauwerk\ndie Erdbebensicherheit nach heute aktueller Norm erfülle. Neubauten müssten somit ein\nαeff ≥ 1,0 aufweisen. Das Gebäude Alpenblick K.________ weise bezüglich Struktur nur\nein αeff = 0,32 auf. Das heisse, es erfülle die heutigen Anforderungen nur zu knapp einem\nDrittel. Aufgrund der neuen Erkenntnisse bezüglich Baugrundklasse falle αeff klar unter den\nunteren Schwellenwert von αmin = 0,25. Gemäss SIA-Merkblatt 2018 seien Ertüchtigungsmassnahmen bei αeff < 0,25 erforderlich. Bei αmin ≤ αeff < αadm seien Massnahmen erforderlich, falls die Verhältnismässigkeit gegeben sei. Wenn das Wohnhaus unter Schutz gestellt\nwürde, müsste eine Restnutzungsdauer von ≥ 80 Jahre angesetzt werden, was ein αadm\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n46\n\nvon mind. 0,83 erfordere. Das bedeute, dass das Bauwerk bis zu αeff ≥ 0,83 ertüchtigt werden müsste, sofern dies verhältnismässig sei. Gemäss Berechnungen nach SIA-Merkblatt\n2018 liege die Verhältnismässigkeit bei ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.–. Für die Ertüchtigungsmassnahmen auf αadm ≥ 0,83 würde dieser Betrag niemals ausreichen. Daraus\nfolge, dass die Kosten für die Erdbebenertüchtigung gemäss SIA-Merkblatt 2018 unverhältnismässig wären. Aufgrund der unzureichenden Aussteifung in Gebäudelängsrichtung\nbestehe ein mögliches Ertüchtigungskonzept in der Erweiterung und Verstärkung vorhandener Betonwände. Weil die bestehende Fassade von baulichen Eingriffen unberührt bleiben müsste, blieben nur die im Wohnraum vorhandenen Betonwände, die um jeweils einen Meter verlängert werden müssten. In den Stirnbereichen müssten diese mit je sechs\nverbügelten Bewehrungseisen mit Durchmessern von 20 mm mittels Kernbohrungen\ndurch die Decken geführt werden. Diese massiven Eingriffe müssten in sämtlichen\n11 Wohnungen durchgeführt werden und wären sehr aufwändig und teuer. Zudem wären\ndie Wohnungen während der ganzen Bauzeit unbewohnbar. Mit dieser Massnahme\nkönnte αeff auf ca. 0,75 erhöht werden, was immer noch unter αadm von 0,83 liege. Weitere\nVerstärkungsmassnahmen (welche notwendig wären) in den Nasszellen und im Abstellraum kämen nicht in Frage. Sie würden die Steigschächte und den Kaminzug tangieren\nund wegen des Raumverlustes würden sie unbrauchbar werden.\n\n"}