{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im Gegenteil haben gemäss unwidersprochenen Aussagen im angefochtenen Entscheid in den Jahren 2020 und 2021 offenbar in den Häusern Alpenblick T.________ und U.________ Sanierungen stattgefunden, mit denen u.a. die Brandschutzerfordernisse offenbar ausreichend hatten berücksichtigt werden können. Es mag\nzwar zutreffen, dass in den Treppenhäusern der Gebäude im Alpenblick die vom Brandschutz heute geforderte Fluchtwegbreite von 1,20 m nicht oder nicht überall eingehalten\nwird. Dem kann jedoch allenfalls mit anderen Massnahmen beigekommen werden, was\nweiter unten zu diskutieren sein wird.\n\n10.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, energetisch seien die Liegenschaften bei\nweitem nicht mehr auf dem neusten Stand und liessen sich auch nicht entsprechend sanieren. Der Bericht S.________ beurteile zudem das Anbringen einer Innenisolation kritisch (ADA-act. 36 S. 2 und 7).\n\nEs trifft zu, dass eine Aussendämmung zur Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude nicht möglich ist, wenn es vorliegend bei einer Unterschutzstellung bleibt, weil die\nGebäudefassaden nicht abgedeckt oder verändert werden dürfen. Richtig ist auch, dass\naus energetischer Sicht eine Aussendämmung grundsätzlich der Innendämmung vorzuziehen ist und mit einer Aussendämmung zudem kein Innenraum verloren geht. Es ist aber\nnicht so, wie das die Beschwerdeführer vorbringen, dass eine energetische Sanierung vorliegend gar nicht möglich wäre. Auch mit innenliegenden Vorrichtungen kann eine Verbesserung der Wärmedämmung erreicht und so der Energieverbrauch reduziert werden. Bei\nSchutzobjekten ist die fachmännisch vorgenommene Innendämmung ein häufig angewendetes Verfahren, und der Kanton Zug sieht auch Förderbeiträge dafür vor. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schwierigkeiten beim Anbringen einer Innenisolation\nsind demnach nicht geeignet, die Unterschutzstellung in Frage zu stellen. Im Übrigen ist\ndarauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung den Anliegen der energetischen Sanierung\nkein hohes Gewicht zumisst. Es sei hinzunehmen, dass alte Bauten regelmässig eine\nschlechtere Energiebilanz aufweisen würden als Neubauten. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass dieses Argument ansonsten stets zum Abbruch von Denkmalschutzobjekten führen würde (VGer ZH VB.2018.000103 vom 17. Januar 2019 E. 7.5.3;\nbestätigt mit BGer 1C_128/2019 und 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 11). Zu ver-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n44\n\nweisen ist in diesem Zusammenhang überdies auf die Ausführungen des Regierungsrats\nzur Abwägung der Energieeffizienz gegen den Energieverbrauch für Abbruch, Neubau,\nBaumaterialien etc.\n\n10.3 Die Bausubstanz der Hochhäuser ist grundsätzlich gut, wovon sich das Gericht\nanlässlich des Augenscheins überzeugen konnte, auch wenn gewisse Alterserscheinungen sichtbar sind. Auch das von der Beschwerdeführerin 2 mit ihrer am 28. Dezember\n2022 eingereichten Replik vorgelegte Dossier \"Sanierungsvorschlag\", Sanierung Überbauung Alpenblick T.________ + U.________, 6330 Cham, belegt dies (V 2019 2 BF-act. 9,\nBericht Bauphysik, W.________ ag, S. 3). Die gleiche Aussage machte ein Vertreter der\nBeschwerdeführer anlässlich des Augenscheins vom 6. Mai 2024 (Augenscheinprotokoll;\nV 2019 4 act. 77, Votum von X.________, S. 9). Auch das Kleinschulhaus Alpenblick, in\nwelchem viele Elemente aus der Bauzeit erhalten sind (Gutachten EKD; ADA-act. 19, S.\n8), ist seit einer Sanierung wieder in einem guten Zustand (Augenscheinprotokoll; V 2019\n4 act. 77, Votum von Gemeindepräsident Y.________, S. 11). Die Statik der Gebäude wird\ndenn auch z.B. im Bericht Beurteilung Sanierungskonzept Mehrfamilienhaus Alpenblick\nK.________, Cham, der S.________ AG, Bauphysik/Bautechnologie, vom 30. April 2018\n(ADA-act. 36) nicht bemängelt und ist nicht schadhaft, bzw. es ist nicht belegt, dass eine\nallenfalls erforderliche Ertüchtigung der statischen Struktur der Gebäude nicht erfolgen\nkönnte. Und schliesslich stellt der Ergänzungsbericht Grobbeurteilung Erdbebensicherheit\nund statische Beurteilung Wohngebäude Alpenblick K.________, 6330 Cham, der\nR.________ AG vom 25. Mai 2018 (ADA-act. 37, S. 8) fest, dass das Wohnhaus Alpenblick K.________ aktuell in einem guten statischen Zustand ist, auch wenn es kaum Tragreserven aufweise. Falls im Übrigen tatsächlich Schäden am Sichtmauerwerk der Hochhäuser vorhanden sein sollten, können diese ohne Weiteres zur Vermeidung der Gefährdung von Personen durch herabfallende Teile mit Sanierungsmassnahmen behoben werden, ohne die denkmalgeschützte Fassade zu beeinträchtigen.\n\n10.4\n10.4.1 Mit der Thematik Erdbebensicherheit befasst sich im Wesentlichen der Ergänzungsbericht Grobbeurteilung Erdbebensicherheit und statische Beurteilung Wohngebäude Alpenblick K.________, 6330 Cham, der R.________ AG, Zug, vom 25. Mai 2018\n(ADA-act. 37), welcher den vom gleichen Büro ausgearbeiteten Technischen Bericht mit\neiner Grobbeurteilung bzgl. Erdbebensicherheit vom 29. September 2015 für das Wohnhaus Alpenblick K.________ ergänzt und präzisiert. Im Bericht vom 25. Mai 2018 führten\ndie Gutachter aus, da ihnen für ihren Bericht vom 29. September 2015 keine gesicherten\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n45\n\n"}