{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Gleichzeitig stelle sie\naber fest (Gutachten Q.________, S. 7; ADA-act. 38), dass anhand des heutigen Wissensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zuverlässig vorgenommen werden\nkönne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären gemäss der damaligen Eigentümerin von Alpenblick K.________, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25.\nMai 2018 (ADA-act. 37 S. 4) nachgewiesen worden sei, allerdings klar unverhältnismässig.\nDer Regierungsrat weist demgegenüber in seinem Unterschutzstellungsbeschluss darauf\nhin, der Ergänzungsbericht basiere neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpenblick K.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015\nsei man noch von der Baugrundklasse D ausgegangen), der schlechtesten aller Baugrundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere Untersuchungen zur Bestimmung der\nErdbebenwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft gehe von der Annahme aus,\ndass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff klar unter den\nunteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hätten die befassten Ingenieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32\nfestgestellt. Hierzu sei festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Erkenntnissen die Erdbebeneinwirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt seien\n(\"Für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht\ngemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind spektrale Standortstudien zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.\", Norm SIA 261 vom 1. August 2020),\nauch keine belastbare Aussage zur Erdbebensicherheit gemacht werden könne. Damit sei\nunklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensicherheit überhaupt erforderlich seien. Falls\nja, seien der Umfang und die Art der notwendigen Massnahmen in einem sorgfältigen Prozess unter Berücksichtigung des Schutzumfangs des Baudenkmals zu eruieren (vgl. dazu\ndas Grundsatzpapier der EKD \"Erdbebensicherheit bei Baudenkmälern\" vom 22. Juni\n2018, S. 1 f.). Jedenfalls gebe es keine Hinweise darauf, dass eine erdbebensichere Sanierung der Hochhäuser der Siedlung Alpenblick grundsätzlich nicht möglich wäre, weshalb dies zum jetzigen Zeitpunkt kein Grund für eine Nichtunterstellung sei.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n42\n\nAuch hinsichtlich des Brandschutzes würden die von der Eigentümerschaft eingereichten\nBerichte nicht nachweisen, dass ein solcher im Falle eines Umbaus nicht ausreichend sichergestellt werden könnte. Es sei diesbezüglich zudem anzumerken, dass die zuständige\nBaubewilligungsbehörde unterdessen auch Umbauarbeiten in der Siedlung Alpenblick unter Berücksichtigung der Brandschutzerfordernisse genehmigt habe.\n\nZusammenfassend könne also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür\nbestünden, dass die Erhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht\nmehr möglich wäre. Die Unterschutzstellung sei somit geeignet, den Erhalt der Gebäude\nsicherzustellen.\n\n9.4 Wenn, wie aufgezeigt (E. 8.1 ff.), die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen\nkulturellen und heimatkundlichen Wert aufweist, ist auch von einem grundsätzlich äusserst\nhohen öffentlichen Interesse am Substanzerhalt des Denkmals auszugehen. Gestützt auf\n§ 25 Abs. 1 lit. b DMSG ist nun aber zu prüfen, ob allfällige entgegenstehende Privatinteressen sowie anderweitige öffentliche Interessen dazu führen, dass das als Ausgangslage\nfestgestellte äusserst hohe denkmalschützerische Interesse die Privatinteressen und anderweitige öffentliche Interessen noch überwiegt (zur diesbezüglichen Kognition des Gerichts vgl. E. 1.3). Zudem wird in Anwendung von § 25 Abs. 1 lit. c DMSG zu prüfen sein,\nob die Unterschutzstellung tatsächlich verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung\nermöglicht. Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG erfüllt\nsind, kann es bei der Unterschutzstellung bleiben. Allenfalls ist jedoch auch nur, aber immerhin, der vom Regierungsrat festgelegte Schutzumfang zu reduzieren. Als anderweitige\nöffentliche Interessen können vorliegend ermittelt werden: Brandschutz, Energiesparen,\nStatik, Erdbebensicherheit, Verbesserung der Bausubstanz, behindertengerechtes Bauen,\nSchallschutz, Anpassung an zeitgemässe Wohnansprüche und Nutzung des Schulhauses.\nAuf der gleichen Seite der Waage befinden sich die Privatinteressen, wobei es sich hierbei\nin erster Linie um die Eigentumsfreiheit handelt. Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung werden dabei die privaten Interessen primär unter dem Aspekt der Zumutbarkeit der Anordnung von Schutzmassnahmen zu analysieren sein (vgl. Annina\nNoemi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht, 2023, Rz. 225).\n\n9.5 Dass raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan,\neine Ortsbildschutzzone oder spezielle Vorschriften zur Strukturerhaltung nicht genügen,\num die Siedlung Alpenblick mit ihren spezifischen Merkmalen zu sichern, wurde bereits in\nE. 8.2.4 am Schluss ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n43\n\n"}