{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Standortgemeinde habe ihre Bereitschaft gezeigt, für die Siedlung Alpenblick eine Ortsbildschutzzone zu initiieren. Zudem liege bereits\nder Entwurf eines Bebauungsplanes vor, welcher den Erhalt der prägenden Merkmale der\nSiedlung Alpenblick langfristig sichere. Planungsrechtliche Massnahmen seien für den Erhalt der Charakteristika der Siedlung Alpenblick besser geeignet als eine denkmalpflegerische Schutzverfügung. Derartige planungsrechtliche Massnahmen gingen weniger weit als\nUnterschutzstellungsverfügungen. Lägen mehrere geeignete Massnahmen vor, fehle es\nder angefochtenen Schutzverfügung an der Notwendigkeit. Deshalb sei der Grundsatz der\nVerhältnismässigkeit vom Regierungsrat verletzt worden. Zielsetzung der Denkmalpflege\nsei es, das betreffende Objekt langfristig erhalten zu können (VGer ZG V 2012 160 E. 6c).\nWas sich nicht langfristig erhalten lasse, könne kein Denkmal sein, weil eine wesentliche\nEigenschaft fehle. Vorliegend werde mit der Unterschutzstellung jedoch das Gegenteil einer langfristigen Erhaltung bewirkt. Der aufgezwungene Schutzumfang führe dazu, dass\ndie gesamte Siedlung Alpenblick nicht an zeitgemässe Wohnansprüche angepasst und\nbaulich, technisch sowie energetisch nicht hinreichend saniert werden könne. Die Raumhöhen liessen sich beispielsweise nicht verändern, was Schallschutzmassnahmen verhindere. Die schlechte Bausubstanz führe zu Wärmebrücken und Schimmelbildung in den\nWohnungen und an den Fassaden. Trotz grossen Investitionen, die allerdings bei einer\nUnterschutzstellung ausbleiben dürften, würde das Resultat ein mit erheblichen Mängeln\nbehaftetes Objekt bleiben. Soweit im angefochtenen Entscheid diesbezüglich die Meinung\nvertreten werde, Sanierungen und Modernisierungen seien gleichwohl möglich, gehe dies\nan den Tatsachen vorbei und werde bestritten. Die Einzelheiten bezüglich Bauphysik,\nEnergetik und Schallschutz seien im Fachgutachten S.________ AG vom 30. April 2018\n(ADA-act. 36) nachzulesen.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n40\n\nAbgesehen davon dürfe eine Unterschutzstellung nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Denkmalschutzmassnahmen müssten\nbreiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet werden,\num Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Besonders hohe\nAnforderungen seien dann zu erfüllen, wenn sich die Eigentümerschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung aussprächen, was hier der Fall sei. Es liege auf\nder Hand, dass diese enorm hohen Anforderungen von der Siedlung Alpenblick nicht erfüllt würden. Auch der Kantonsrat, der die Bevölkerung des ganzen Kantons repräsentiere,\nhabe sich zuletzt deutlich gegen zu weitgreifende Unterschutzstellungen ausgesprochen.\nInsofern liege die integrale Unterschutzstellung der ganzen Siedlung Alpenblick lediglich\nim Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten. Die vom Gesetz geforderte Verhältnismässigkeit sei bei dieser Ausgangslage nicht gegeben.\n\n9.3 Der Regierungsrat hingegen hatte in seinem Unterschutzstellungsentscheid erwogen, aus der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahme ergebe sich, dass\ndas öffentliche Interesse am Substanzerhalt der Siedlung die privaten und anderen öffentlichen Interessen überwiege. Aus bauphysikalischer Sicht könnten mit dem Bestand\ndurchaus Verbesserungen erzielt werden, was in den Berichten der S.________ AG zum\nTeil bereits aufgezeigt worden sei. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des geschützten Schulhauses Röhrliberg in Cham zeigten ebenfalls, dass auch bei Backsteinbauten eine partielle Ertüchtigung möglich sei und wesentliche Verbesserungen bringe.\nDie Statik des infrage stehenden Objekts sei nicht bemängelt worden, sie sei nicht schadhaft, hänge aber auch von der weiteren Nutzung ab. Die Begutachtung des Lärmschutzes\ndurch die Ingenieure sei knapp gehalten. Bezüglich des Lärmes von aussen (Strasse und\nEisenbahn) komme sie zum Schluss, dass durch den Einbau neuer Fenster \"ein angemessener Schutz\" erreicht werden könne (Gutachten S.________ vom 30. April 2018, S. 10;\nADA-act. 36). Betreffend Schallschutz im Innern hätten die Ingenieure zwar festgestellt,\ndass bei den bestehenden Gebäuden Defizite vorhanden seien und die Mindestanforderungen der SIA mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten würden. Was die Einhaltung von SIA-Normen anbelange, so könne davon allerdings bei geschützten Denkmälern\nabgewichen werden. Auch wenn solche Normvorgaben nicht erreicht würden, könnten hier\ndennoch durch eine sorgfältige Analyse des Bestands und geeignete Massnahmen Verbesserungen erreicht werden. Hinsichtlich des im Bericht von S.________ ausgewiesenen\nHeizwärmebedarfs sei festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges Bild zeichne.\nAuch beim hier zu beurteilenden Denkmal sei es möglich, spezifisch auf das Objekt abge-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n41\n\nstimmte Verbesserungen der Wärmedämmung zu erreichen, um den Energieverbrauch zu\nreduzieren.\n\n"}