{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Ob eine aus Gründen des Denkmalschutzes erfolgende Nutzungsbeschränkung das dem Eigentümer zumutbare Mass überschreitet, ist einzelfallweise aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei sind Rentabilitätsüberlegungen umso\ngeringer zu gewichten, je schutzwürdiger eine Baute ist (BGE 126 I 219 E. 2c). Demnach\nkönnen sehr erhebliche finanzielle Interessen der Verfolgung eines weniger gewichtigen\nöffentlichen Interesses im Wege stehen. Dagegen müssen auch sehr grosse finanzielle Interessen der Grundeigentümer gewichtigen öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes\nweichen, weil sonst das Gemeinwesen kaum noch Bauten unter Schutz stellen könnte.\nGemäss dieser Rechtsprechung kommt rein finanziellen Interessen eines Eigentümers an\nder möglichst gewinnbringenden Nutzung seiner Liegenschaft im Verhältnis zu gewichtigen öffentlichen Interessen an raumplanerischen oder denkmalschützerischen Massnahmen grundsätzlich kein entscheidendes Gewicht zu (BGE 147 II 125 E. 10.4;\nBGer 1C_679/2021 vom 23. September 2022 E. 5.1; 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021\nE. 9.1; je mit Hinweisen). Eine Unterschutzstellung kann aber etwa dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen Restaurierungsaufwand\nbedingen würde, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum Zweck der Unterschutzstellung mehr stünde (VGer ZH VB.2012.00287 vom 21. November 2012 E. 6.1 mit Hinweisen).\n\n9.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, den Interessen des Denkmalschutzes\nstünden zahlreiche andere öffentliche Interessen entgegen. Einschlägige öffentliche Interessen vertrete die Standortgemeinde, die sich deutlich gegen eine Unterschutzstellung\nausgesprochen habe. Nicht im öffentlichen Interesse liege es, energetisch und statisch ungenügende Siedlungen zu konservieren und Behinderten dauerhaft den Zugang zu verwehren. Das öffentliche Gesamtinteresse an der Unterschutzstellung falle bescheiden aus.\nDiesem nicht ausgeprägten öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung stünden gewichtige Privatinteressen an der Entlassung der Siedlung Alpenblick aus dem Inventar der\nschützenswerten Denkmäler gegenüber. Sei ein Grundeigentümer bereit, seine Liegenschaft sachgerecht zu sanieren und zeige er zudem mit einem überzeugenden Ersatzprojekt auf, dass dies möglich sei, ohne den wesentlichen Charakter der Siedlung zu beeinträchtigen, solle er nicht gehindert, sondern in seiner Absicht unterstützt werden. Die Unterschutzstellung bedeute für die Grundeigentümer eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und damit einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht. Diese Beschränkung des Ei-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n39\n\ngentumsrechts führe zu erheblichen Mehrkosten bei anstehenden Sanierungen und zu\nebenso erheblichen Ertragsausfällen. Der Eingriff in verfassungsmässig geschützte\nRechte wiege stets schwer und lasse sich nur bei einer klaren Sach- und Rechtslage\nrechtfertigen. Eine einen solchen Eingriff rechtfertigende klare Sach- und Rechtslage sei\nvorliegend nicht gegeben. Während das öffentliche Interesse nur beschränkt vorhanden\nsei, seien die entgegenstehenden Privatinteressen von grossem Gewicht. Letztere überwögen das öffentliche Interesse deutlich, weshalb § 25 Abs. 1 lit. b DMSG nicht erfüllt sei.\n\n"}