{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:46:31", "Checksum": "a4baab9238404b04c81dc8c77a236ab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4\nRegeste:\nDenkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz\n\n8.4 Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die EKD in einem lediglich zwei Seiten langen Schreiben vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12) bestätigte, dass der in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2017 ausgewiesene \"sehr hohe\" Wert auch einem \"äusserst hohen\"\nWert bzw. dem Begriff \"herausragend\" entspreche und der Regierungsrat in seinem Wiedererwägungsentscheid vom 30. November 2021 in nur geringfügiger Ergänzung seines\nUnterstellungsentscheids vom 4. Dezember 2018 zum Schluss kam, die Siedlung Alpenblick erfülle auch die inzwischen verschärften Anforderungen an ein Schutzobjekt. Es ist\neine Selbstverständlichkeit, dass sich bei Wertbestimmungen die Wortwahl nach den Vorgaben des jeweils geltenden Gesetzes richtet. Beiden Regierungsratsbeschlüssen und\nbeiden EKD-Dokumenten, aber auch dem Fachbericht des ADA vom 7. Oktober 2016\n(ADA-act. 5) kann jedenfalls implizit entnommen werden, dass die Siedlung Alpenblick sowohl damals wie heute die nach dem kantonalen Gesetz höchste Bewertung als Schutzobjekt verdient.\n\n8.5\n8.5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Auflistung des Regierungsrats im angefochtenen Entscheid von vergleichbaren Hochhaussiedlungen aus den 1960er- und\n1970er-Jahren (Fridbach, Zug; Leimatt, Oberwil; Letzistrasse, Zug; Siedlung Peikert, Rigistrasse 155–169, Baar; Berchtwilerstrasse 1–5, Rotkreuz; Hasenberg, Steinhausen)\nbringe gerade zum Ausdruck, dass es in Bezug auf die betroffene Siedlung an der Einzigartigkeit fehle. Ausserdem verletze die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung\n(Art. 8 Abs. 1 BV) und verhalte sich überdies willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie die vorliegend streitbetroffene Siedlung, nicht aber die weiteren in der angefochtenen Verfügung\nexemplarisch aufgelisteten Überbauungen für schutzwürdig betrachte. Das gelte besonders deshalb, weil der Regierungsrat diese Überbauungen mit der Siedlung \"Alpenblick\"\nals vergleichbar betrachte. Entsprechend resultiere durch die Unterschutzstellung eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Grundeigentümer, weil es den Eigentümern\nder Vergleichsobjekte – anders als den vorliegend betroffenen Grundeigentümern – wei-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n37\n\nterhin freistehe, ihr Eigentum nach Belieben zu nutzen und zu verändern bzw. an die\nheute geltenden Standards anzupassen. Der Regierungsrat gestehe damit ein, dass die\nSiedlung Alpenblick exemplarisch als Vertreterin für dieses Zeitalter bestehen bleiben\nsolle. Der Regierungsrat vermöge nicht hinreichend zu begründen, weshalb ausgerechnet\ndie streitbetroffene Hochhaussiedlung – im Gegensatz zu den aufgeführten Vergleichsbeispielen – derart aussergewöhnlich sein solle, so dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit eine Unterschutzstellung gerechtfertigt wäre.\n\n8.5.2 Die Verwaltungsbehörden müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten\neine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (VGer ZH VB.2018.00643\nvom 25. Juli 2019 E. 3.2; VB.2018.00103 vom 17. Januar 2019 E. 3.3; VB.2017.00361\nvom 7. Juni 2018 E. 3.3). Wie vorangehend ausgeführt, ist die architektonische Qualität\nder Siedlung Alpenblick sehr hoch und für ihre Zeit absolut pionierhaft, und die Bausubstanz ist gut. Es kann wohl durchaus gesagt werden, dass die Siedlung Alpenblick eine\nhöhere architektonische Qualität aufweist als die vom Regierungsrat in seinem Beschluss\naufgelisteten übrigen Hochhaussiedlungen und die streitgegenständliche Siedlung die betreffende Epoche im Vergleich zu anderen Siedlungen qualitätsvoller zu repräsentieren\nvermag. Von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben ist zudem der Hinweis des\nRegierungsrats, dass die Mehrheit der Vergleichsbeispiele in jüngerer Zeit sehr stark umgebaut wurde, wodurch deren schutzwürdiger Charakter und die historisch wertvolle Substanz verloren gingen. Keine dieser Siedlungen bzw. Häuser sind zudem inventarisiert\noder unter Denkmalschutz gestellt. Als materielle Zeugin der in den 1960er- und 1970er-\nJahren durch Hochhäuser entstandenen Siedlungsentwicklung ist die Siedlung Alpenblick\ndaher einzigartig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) liegt\njedenfalls durch das Vorgehen des Regierungsrats nicht vor, und willkürlich ist das diesbezügliche Verhalten des Regierungsrats ebenfalls nicht.\n\n9.\n9.1 Gemäss § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG muss das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegen; die Massnahme muss verhältnismässig sein, und eine\nlangfristige Nutzung muss ermöglicht werden. Denkmalschutzmassnahmen beschränken\ndie aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) abgeleitete Baufreiheit. Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie\ngewichtig dieses Interesse ist und in welchem Ausmass es einen denkmalpflegerischen\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n38\n\n"}