{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der allfällige heimatkundliche Wert bleibe zudem auf die Anordnung der Bauten und das äussere\nErscheinungsbild begrenzt. Die Bausubstanz selbst weise keinerlei heimatkundlichen Wert\nauf, sie lasse sich ohne Einbusse in besserer Qualität ersetzen. Dies gelte es bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen von § 25 Abs. 1 lit. a DMSG sowie bei der nachfolgenden Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.\n\n8.2.4 Das Gericht misst der Siedlung Alpenblick in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert zu. Es handelt sich um ein Wahrzeichen der Nachkriegsmoderne, das mit seinem markanten Standort am Ufer des Zugersees und am östlichen Eingang von Cham dessen Ortsbild prägt. Auch städtebaulich hat\ndie Siedlung Alpenblick, welche ihren einheitlichen Charakter bewahrt hat, eine hohe Bedeutung. Die Gemeinde Cham hat mit diesem Projekt gerade in den sensiblen Ufergebieten den in der damaligen Hochkonjunktur vorhandenen Bauboom und den damit einhergehenden Ausbau des Gemeindegebietes während der 1960er-Jahre auf vorbildliche und\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n35\n\nweitsichtige Weise gesteuert. Die Siedlung Alpenblick ist hinsichtlich Konzept, Umgebungsgestaltung und Materialisierung eine äusserst typische Zeugin und sogar ein Vorbild\neiner Hochhaussiedlung ihrer Zeit; sie könnte aber durchaus auch als gutes Beispiel für\nden Bau heutiger Hochhäuser dienen. Sie hat als Ganzes eine starke und stringente, zeitgemässe Strahlkraft. Mit ihrer auffälligen Silhouette und ihrer pionierhaften architektonischen Qualität hat sie weitherum Berühmtheit erlangt und besticht als Ensemble. Die Siedlung Alpenblick ist längst zu einem kaum mehr wegzudenkenden Bestandteil von Cham\ngeworden. Die Hochhäuser prägen ganz offensichtlich das Erscheinungsbild von Cham im\nSinne einer eindrücklichen Visitenkarte. Abgesehen von nachträglichen Balkonverglasungen und dem teilweisen Ersatz von Fenstern präsentiert sich das Äussere der Bauten\nweitgehend im Originalzustand. Ein Abbruch der Gebäudegruppe würde von einer breiten\nÖffentlichkeit zweifellos als unwiederbringlicher Verlust von eigener Identität und Geschichtlichkeit wahrgenommen.\n\nAllfällige raumplanerische Massnahmen wie etwa ein angepasster Bebauungsplan oder\neine Ortsbildschutzzone, aufgrund deren Neubauten in Anlehnung an das bisherige Erscheinungsbild erstellt würden, genügen nicht, um das hier vorhandene Denkmal mit seinen spezifischen Merkmalen zu sichern. In BGer 1C_626/2017 und 1C_628/2017 vom\n16. August 2018, in welchem es grundsätzlich um die Frage ging, ob Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) und Art. 42 der\nRaumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) darauf ausgerichtet seien, Baudenkmäler zu\nschützen, schützte das Bundesgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Zürich, wonach diese beiden Bestimmungen den Denkmalschutz nicht zu gewährleisten vermöchten.\nEs widerspreche dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzes, diese Aufgabe an das\nRaumplanungsrecht zu delegieren (E. 4.5). In BGer 1C_212/2014 vom 18. November\n2014 E. 4.2.2 hatte das Bundesgericht erklärt, die Aufnahme eines Gebäudes in die Kernzone sei rein planungsrechtlicher Natur und nicht mit einem unmittelbaren Schutz der Bausubstanz verbunden. Das Bundesgericht hielt fest, eine Kernzone ermögliche keinen\nSchutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Seien solche [Schutz-\n]Massnahmen notwendig, sei eine formelle Unterschutzstellung erforderlich. Das alles\nkann ohne Weiteres auf die Situation des Areals \"Alpenblick\" übertragen werden. Auch die\nvon der Einwohnergemeinde Cham im Rahmen der aktuellen Ortsplanungsrevision vorgesehene neue Bauzone mit Vorschriften zur Strukturerhaltung vermöchte lediglich, den\n\"Charakter\" der bestehenden Siedlung Alpenblick zu erhalten und die Möglichkeit zu einer\nnicht näher bezeichneten \"Weiterentwicklung\" bieten, jedoch wäre nicht der Erhalt der bestehenden Substanz sichergestellt, wie er nur durch §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 30 Abs. 1\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n36\n\nDMSG gewährleistet ist. Wenn ein Denkmal seiner Substanz beraubt wird, verliert es\nseine Denkmaleigenschaft. Ein Ersatzneubau von ähnlicher gestalterischer Qualität unter\nVerwendung ähnlicher Materialien kann einen Verlust nicht aufwiegen.\n\n8.3 Insgesamt ergibt sich, dass bei der Siedlung Alpenblick die Werte von zwei der\ndrei der in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Kriterien im geforderten\näusserst hohen Mass erfüllt sind.\n\n"}