{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:46:31", "Checksum": "a4baab9238404b04c81dc8c77a236ab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4\nRegeste:\nDenkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz\n\nDass die Gebäude des in Frage stehenden Schutzobjekts naturgemäss nicht frei von Witterungseinflüssen sind und schon altershalber gewisse Verschleissspuren aufweisen, anerkennt auch der Regierungsrat und ist denn auch eine Selbstverständlichkeit. Insbesondere der Augenschein hat aber aufgezeigt, dass die Bauten gemessen an ihrer Zweckbestimmung betriebstüchtig sind und sich die Objekte in einem Zustand befinden, in dem ihre\nBausubstanz ohne Weiteres erhalten werden kann. Baumängel und Sanierungsbedarf\nsprechen nicht gegen die Zeitzeugeneigenschaft; der Renovationsbedarf eines Gebäudes\nbetrifft den Grad der Schutzwürdigkeit bzw. die Denkmaleigenschaft an sich nicht, weil\nsonst die baugeschichtliche Bedeutung eines Gebäudes mit fortschreitendem Alter regelmässig dahinfallen würde (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.7; 1C_128/2019 vom\n25. August 2020 E. 3.2). Auch sind vorliegend die tragenden Konstruktionen mehrheitlich\nintakt. Die Beschwerdeführer haben nicht aufgezeigt, dass die Statik der Häuser derart\nwäre, dass sie eine Bedrohung für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gebäude sowie\nder übrigen Bevölkerung darstellen würde. Ob die Kosten für die unbestrittenermassen anfallenden substanzerhaltenden Sanierungsmassnahmen verhältnismässig sind, wird weiter\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n33\n\nunten zu prüfen sein, wie auch die Frage, wie weit ein allenfalls festzulegender Substanzerhalt gehen soll.\n\nAuch die Erstellung der beiden Hochhäuser Alpenblick II am nördlichen Rand der Siedlung\nAlpenblick im Jahr 2014 vermag nichts am äusserst hohen Wert der streitbetroffenen Siedlung zu ändern. Die neuen Häuser haben eine andere Architektursprache, beeinträchtigen\naber den einheitlichen Charakter der Gebäude der historischen Siedlung Alpenblick nicht.\nDie Aussicht aus allen Wohnungen der zehn Häuser auf den See ist weiterhin gegeben,\nund die Durchlässigkeit und die Durchsichtsmöglichkeiten, die wie ausgeführt vorliegend\nbesonders wertvoll sind, wurden nicht grundsätzlich beeinträchtigt, einzig in ganz geringem Ausmass von der Kantonsstrasse und von der Arbeitszone Hinterberg her, was jedoch vernachlässigt werden kann. Zudem bilden die Hochhäuser Alpenblick II einen Riegel gegenüber dem Verkehrslärm auf der Kantonsstrasse im Norden.\n\nSchliesslich ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, wenn sie geltend machen, die\nVita des Architekten Josef Stöckli habe im Zusammenhang mit dem kulturellen Wert der\nSiedlung Alpenblick keine Bedeutung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts\ndarf bei der Beurteilung der kulturellen und künstlerischen Bedeutung eines Bauwerks die\nPerson der Architektin bzw. des Architekten und der Stellenwert des Gebäudes in ihrem\nSchaffen als Kriterium berücksichtigt werden (BGer 1C_514/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.6,\n4.7 und 6.4; BGE 120 Ia 270 E. 5c). Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass Josef Stöckli\nmit seinem Wirken die Baukultur im Kanton Zug und in der Gemeinde Cham während\nJahrzehnten prägte. Die von Josef Stöckli geschaffene Siedlung Alpenblick erfuhr durch\nihre sensible Einpassung in die Landschaft und ihre sehr gute Gestaltung eine breite Rezeption. So wurde sie bis zum Abschluss der ersten Bauetappe 1969 in wichtigen Schweizer Fachzeitschriften wie \"Werk\", \"Bauen und Wohnen\" sowie \"Anthos\" vorgestellt und gewürdigt. Die Siedlung Alpenblick wird in der Folge auch oft in der Literatur zu Cham erwähnt und gewürdigt. So wird z.B. in der Broschüre \"Cham am See\" der \"Alpenblick, das\nChamer 'Mini-Manhattan'\" als \"Wohnquartier von bemerkenswerter architektonischer Geschlossenheit\" beschrieben. Der Schweizerische Kunstführer zu Cham von 1991, als\nCham mit dem Wakkerpreis geehrt wurde, würdigt die \"gelungenen Wohnblöcke mit Back-\nstein- und Betonfassaden\", die \"überlegt gruppiert\" sind. Gar eine Doppelseite wird dem\n\"Manhattan von Cham\" 1995 in der Publikation \"Cham. Vom Städtli zur Stadt\" gewidmet\nund zum Ende der Beschreibung festgestellt: \"Diese erste Hochhaussiedlung im Kanton\nZug wird einmal genau so schützenswert erscheinen wie ein gewachsenes 'historisches\nOrtsbild'\". Und in der 2009 publizierten Ortschronik wird festgestellt, dass der Alpenblick\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n34\n\n\"in mancher Hinsicht eine neue Aera\" eingeläutet hat und Cham mit dieser Siedlung \"ein\naufsehenerregendes Portal, das […] in der Fachwelt weitherum Beachtung fand\", erhielt\n(zum Ganzen: EKD-Gutachten, S. 9; Weiteres darin zu Josef Stöckli [und Adolf Zürcher]:\nS. 9 f.).\n\n8.2 Heimatkundlicher Wert\n\n8.2.1 Der heimatkundliche Wert betrifft die identitätsstiftende Bedeutung, die ein Bauwerk aufgrund seines prägenden Standorts oder seines Zeugniswerts für einen Ort oder\neine Region hat. Dies ist der Fall, wenn das Denkmal das Ortsbild oder die Landschaft\nprägt, wenn es an ein historisches Ereignis oder an eine Persönlichkeit erinnert, die für\nden Ort sehr wichtig waren (VGer ZG V 2021 30 vom 11. April 2022 E. 4.3.1).\n\n8.2.2 Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass die Mehrfamilienhäuser der\nSiedlung Alpenblick Cham auch über einen äusserst hohen heimatkundlichen Wert verfügen.\n\n"}