{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:46:31", "Checksum": "a4baab9238404b04c81dc8c77a236ab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4\nRegeste:\nDenkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz\n\nsubstanz und Materialisierung entgegen (vgl. Erwägung C.1., S. 14, 3. Absatz). Anstelle\neiner detaillierten und nachvollziehbaren Abhandlung werde die Schutzwürdigkeit der Bausubstanz lediglich mit einem pauschalen Verweis auf die Vita des Architekten und das\nSchulhaus Röhrliberg begründet. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade die Unterschutzstellung der historischen Bausubstanz den grössten Eingriff in die Eigentumsrechte\nder Grundeigentümer darstelle, erweise sich diese Begründung als ungenügend. Der angefochtene Entscheid sei daher nicht nur inhaltlich, sondern auch formell fehlerhaft. Der\nSiedlung Alpenblick möge ein gewisser kultureller Wert zukommen, jedoch sei dieser Wert\nnicht in dem Masse gegeben, wie es die Vorinstanz darlege.\n\n8.1.3 Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der kulturelle Wert die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals umfasst. Er betrifft mit anderen Worten dessen Wert für die\nKunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons. Zweck\nder Unterschutzstellung muss zusammengefasst also die Erhaltung des baukulturellen Erbes sein, und zwar im Hinblick auf die Geschichte, Architektur, Archäologie oder Kultur der\nGemeinde oder Region. Ein Denkmal hat insbesondere dann einen kulturellen Wert, wenn\nes einen wichtigen Zeugen für die lokale oder überregionale Kunst- und Kulturgeschichte\ndarstellt. Dies kann der Fall sein, wenn es beispielsweise über eine bemerkenswerte\nhandwerkliche Ausstattung oder künstlerisch wertvollen Bauschmuck verfügt. Ein kultureller Wert kann auch gegeben sein, wenn es sich bei einem Denkmal um einen sehr frühen\noder ausgeprägten Vertreter eines bestimmten Bautyps handelt (vgl. VGer ZG V 2021 30\nvom 11. April 2022 E. 4.3.1).\n\n8.1.4 Bezüglich der Siedlung Alpenblick muss auch nach Überzeugung des Gerichts\nvon einem äusserst hohen kulturellen Wert ausgegangen werden. Als erste Hochhaussiedlung des Kantons Zug, die das Ortsbild von Cham in erheblichem Masse prägt, gehört\nsie zu den wichtigsten Zeugen der Nachkriegsmoderne. Mit der vom Architekten Josef\nStöckli und dem Gartenarchitekten Adolf Zürcher vorgenommenen Einbettung der Baukörper in den grosszügigen Grünraum wurden die Hochhausgruppen optimal in das Landschaftsbild eingebunden. Diese optimale Einbettung in die Uferlandschaft entstand auch\ndurch die gestuften Baukörper und deren gestaffelte Anordnung, wodurch spannende Zwischenräume, Ruhebereiche, Sitzplätze sowie Sichtachsen geschaffen wurden. Die klar\nund streng gegliederten Häuserfassaden sind durch vertikale, geschlossene Mauerscheiben in Sichtbackstein und horizontale helle Brüstungsbänder aus Beton sowie insbesondere durch die Rasterung der Fenster charakterisiert. Die Material- und Farbauswahl ist\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n32\n\nkontrastreich, der Baustil sachlich und durch wenige Elemente definiert. Auch die Beschwerdeführer stellen fest, dass die besondere Eigenart der Siedlung Alpenblick in der\nAnordnung der Bauten in einem baumbestandenen Park ohne innere Grenzen, in der volumetrischen Gliederung der Baukörper und im einheitlichen Konzept für Gestaltung und\nMaterialisierung der Bauten liegt (Gutachten Q.________ vom 11. Dezember 2019, Titelseite). Q.________ stellt zudem positiv fest, dass im vorliegenden Fall die Gliederung der\nBaukörper zu dem von Josef Stöckli geforderten \"feinen Massstab\" geführt hat\n(Q.________, a.a.O., S. 6 i.V.m. S. 8 e contrario). Die Beschwerdeführer attestieren der\nhier in Frage stehenden Häusergruppe zudem eine gewisse historische Bedeutung für die\nEntwicklung der Agglomeration Zug. Die gewählte Architektur kann denn auch ohne Weiteres als konsequent und stimmig bezeichnet werden. Das architektonische Gesamtkonzept und das Gestaltungsprinzip der Siedlung Alpenblick sowie die Material- und Farbwahl\nfinden allseits Anerkennung (z.B. Q.________, a.a.O., S. 10). Diese Qualitäten sind im\nganzen Kanton Zug einzigartig und beispielhaft. Auch in der Architekturbibliothek (online\neinsehbar unter: https://www.architekturbibliothek.ch/bauwerk/ueberbauung-alpenblick, zuletzt besucht am 3. Februar 2025) wird die Überbauung Alpenblick als Pionierprojekt und\nmassgebender Grundstein für eine Hochhauskultur im Kanton Zug bezeichnet, ferner als\naussergewöhnlicher, aufsehenerregender Beitrag zum Wohnungsbau der Nachkriegsmoderne.\n\n"}