{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Soweit sich die Frage stellt, ob die wissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Werte im geforderten Mass gegeben sind, kann dies die Fachkompetenz\ndes Gerichts sprengen. Wo ausgesprochenes \"technisches\" Fachwissen gefordert ist, bedarf es daher häufig eines Gutachtens. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zur\nFrage der Schutzwürdigkeit der Siedlung Alpenblick verlangt denn auch eine der Beschwerdeführerinnen. Es gehört aber zum Aufgabenbereich des Gerichts zu prüfen und zu\nerkennen, ob die Begründungen eines Entscheids nachvollziehbar, überzeugend und insgesamt schlüssig sind. Vorliegend erachtet das Gericht das Einholen eines zusätzlichen\nGutachtens nicht als notwendig, zumal es sich beim Augenschein ein eigenes Bild von\nden Streitobjekten machen konnte.\n\n8. Zunächst ist auf die Begründung und die Einwände bezüglich des denkmalpflegerischen Wertes einzugehen, wobei die vom Regierungsrat vorgenommene Begründung\ndes Unterstellungsentscheids insbesondere E. 5.2 und E. 5.4 hiervor entnommen werden\nkann. Dabei ist zu prüfen, ob der Regierungsrat in korrekter Anwendung des Denkmalschutzgesetzes die Siedlung Alpenblick unter Denkmalschutz gestellt hat, d.h. ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es ist grundsätzlich auf den wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert der Bauwerke bzw. des Ensembles\neinzugehen, wobei sogleich darauf hinzuweisen ist, dass der Regierungsrat der Siedlung\nAlpenblick einen wissenschaftlichen Wert nicht ausdrücklich attestiert. Das schadet jedoch\nnicht, da von den in § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten drei Kriterien nur\n(aber immerhin) zwei kumulativ erfüllt sein müssen. Und zudem erwog das Bundesgericht\nin BGE 147 I 308 E. 7.4, dass ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt\nzwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt ist.\n\n8.1 Kultureller Wert\n\n8.1.1 Der Regierungsrat hält diesbezüglich zusammenfassend fest, dass die Wohnsiedlung Alpenblick als städtebaulich und architektonisch herausragende Siedlung, die bis\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n30\n\nheute Vorzeigecharakter habe und für die Epoche der 1960er- und 1970er-Jahre im Kanton Zug einzigartig sei, über einen äusserst hohen kulturellen Wert verfüge.\n\n8.1.2 Die Beschwerdeführer hingegen sind der Ansicht, die Siedlung Alpenblick möge\nwohl einen gewissen kulturellen Wert aufweisen, jedoch sei dieser Wert nicht in dem Mass\ngegeben, wie es der Regierungsrat darlege. Die in den Häusern effektiv bestehende Bausubstanz sei nicht wertvoll. Sie trage nichts zur Qualität der Siedlung bei und sei im Gegenteil deren grosse Hypothek. Sie müsse in besserer Qualität (z.B. mit besserem Beton\nund mit hinreichender Isolation) ersetzt werden, was nur mit Ersatzbauten möglich sei.\nDas ausführlich begründete Gutachten von Q.________ vom 29. Mai 2018 weise detailliert\nnach, weshalb der kulturelle Wert der Liegenschaft Alpenblick weder als \"äusserst hoch\"\nnoch als \"sehr hoch\" einzustufen sei. Der Gutachter komme in seiner Expertise unter anderem zum Schluss, dass bei der Siedlung Alpenblick die spezielle Eigenart der Siedlung\nals Ganzes, nicht jedoch die Bausubstanz schützenswert sei. Eine Schutzanordnung mit\nPflicht zur Erhaltung der Bausubtanz sei weder sachlich begründet noch erforderlich. Sie\nwürde das angestrebte Ziel, die Siedlung Alpenblick langfristig zu erhalten, nicht erreichen,\nsondern in Frage stellen, weil die grundlegenden Mängel der Häuser auch mit grossen Investitionen nicht nachhaltig korrigiert werden könnten. Statt sich mit diesem Gutachten\nauseinanderzusetzen, verweise der Regierungsrat pauschal auf das untaugliche Gutachten der EKD und die Stellungnahme der Denkmalschutzkommission.\n\nIn den Ausführungen des Regierungsrats zum kulturellen Wert der Siedlung Alpenblick\nfalle auf, dass sich diese zu einem grossen Teil auf die räumliche Einordnung, die Umgebungsgestaltung und die Vita des Architekten Josef Stöckli bezögen. Ein sehr wichtiges\nMerkmal der Einordnung und der Anordnung der Bauten seien die Durchlässigkeit und die\nDurchsichtmöglichkeiten der ganzen Siedlung gewesen. Diese Qualitäten seien durch die\nkürzlich nördlich der Siedlung erstellten Hochhäuser zerstört worden. Die massgeblichen\nQualitäten der Siedlung Alpenblick seien daher nicht mehr vorhanden und daher a priori\nnicht mehr schützenswert. Man habe ferner bereits vor der Vorinstanz gerügt, dass die\nVita des Architekten Josef Stöckli materiell irrelevant sei und nicht zur Erfüllung des Denkmalbegriffs im vorliegenden Fall beitragen könne. Es sei das jeweilige Objekt selbst, das\nden Denkmalbegriff erfüllen müsse, und nicht der dahinterstehende Architekt. Die Ausführungen zum Lebenslauf des Architekten und zu seinen weiteren Werken seien daher\nfür die Beurteilung des kulturellen Werts der Siedlung Alpenblick unbeachtlich. Den langen\nAusführungen zum Gesamtkonzept und zum Gestaltungsprinzip stehe im angefochtenen\nEntscheid des Regierungsrats lediglich ein kleiner Absatz zur Schutzwürdigkeit der Bau-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n31\n\n"}