{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Ermöglichung einer langfristigen Nutzung sei im Denkmalschutz eine bekannte Fragestellung, die sich regelmässig\nbei einer Unterschutzstellung von Ökonomiegebäuden oder Gewerbebauten (beispielsweise von Industriehallen oder, in Anbetracht des anwachsenden Online-Handels, von\nWarenhäusern) oder auch von Kirchen ergebe. In diesen Fällen sollten mit der angerufenen Bestimmung ein aufgezwungener Leerstand oder der Abschluss einer Nutzung vermieden werden. Es gehe nun aber bei dieser Frage nicht darum, wie die Beschwerdeführer vorbrächten, eine Unterschutzstellung mit der langfristigen Nutzung des Objektes in\ndem Sinne \"vereinbar\" zu halten, dass eine Unterschutzstellung immer dann ausgeschlossen wäre, wenn ein Neubau einen besseren Standard verspräche. Andernfalls könnten\ngar keine Bauten vergangener Zeiten unter Schutz gestellt werden. Die Wohnungen in der\nSiedlung Alpenblick seien langfristig nutzbar.\n\nBei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiege das öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen und andere öffentliche Interessen deutlich. Zudem seien die finanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweise sich somit als verhältnismässig.\n\n6.\n6.1 Von einzelnen Beschwerdeführern wird vorgebracht, es stelle sich vorliegend bereits die Frage, ob eine Siedlung überhaupt gesamthaft den Denkmalbegriff erfüllen und\nals Ganzes unter Denkmalschutz gestellt werden könne. Das DMSG unterscheide in § 2\nAbs. 1 unter anderem Siedlungsteile und Gebäudegruppen. Wie der Regierungsrat jedoch\nselbst festhalte, werde mit dem angefochtenen Entscheid die Siedlung Alpenblick unter\nSchutz gestellt. Eine ganze Siedlung indes könne den Denkmalbegriff gemäss § 2 Abs. 1\nDMSG a priori nicht erfüllen. Mithin sei der angefochtene Entscheid bereits aus diesem\nGrunde aufzuheben. Würde das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass auch\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n28\n\neine ganze Siedlung den Denkmalbegriff von § 2 Abs. 1 DMSG erfüllen könne, verstünde\nsich jedoch von selbst, dass in einem solchen Ausnahmefall (betroffen seien 250 Wohnungen!) die Prüfung der Voraussetzungen gemäss § 25 Abs. 1 DMSG besonders streng zu\nsein habe. Es müssten alle drei Qualitäten gemäss § 25 Abs. 1 lit. a DMSG in herausragendem Masse vorliegen und es müssten auch erhöhte Anforderungen an die Verhältnismässigkeit gestellt werden. Diese Anforderungen würden vorliegend nicht erfüllt.\n\n6.2 Nach § 2 Abs. 1 DMSG sind nicht nur Siedlungsteile, sondern – neben weiteren –\nauch Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume oder Einzelbauten Denkmäler. Eine \"Gebäudegruppe\" bzw. ein \"Ensemble\" ist eine \"Gruppe von Gebäuden und Aussenräumen\", die\nim Zusammenhang eine besondere städtebauliche Qualität haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprägt durch die einzelnen Elemente und ihr räumliches Zusammenspiel. Besondere Anforderungen für die Unterschutzstellung liegen darin, dass ein Erhalt lediglich ausgewählter Objekte (aus dem\nEnsemble) die Gesamtanlage nicht hinreichend zu bezeugen vermöchte (Marco Koletsis,\nBaudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, 2022, Rz. 74, 157; VGer\nZH VB.2011.00135 vom 4. Mai 2011 E. 5.4.1). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, bestreiten auch die Beschwerdeführer nicht. Der Schutz der gesamten Siedlung Alpenblick\nist nach der gesetzlichen Regelung daher durchaus möglich, auch wenn der Begriff der\n\"Siedlung\" dabei nicht im rechtstechnischen Sinn verwendet wird. Im Übrigen ist darauf\nhinzuweisen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 147 I 308 E. 2.3 die einzelnen\nGebäude des Alpenblicks Cham als \"Teile einer Siedlungsgruppe\" bezeichnet, was ebenfalls darauf hindeutet, dass vorliegend der Begriffsbestimmung keine besonders hohe Bedeutung zugesprochen werden muss. Und auch Q.________ führt in seinem zweiten Gutachten vom 11. Dezember 2019 (DI-act. 00.02, S. 3) aus, die Siedlung Alpenblick gehöre\nzur Kategorie \"Siedlungsteile\" gemäss § 2 Abs. 1 DMSG und könne deshalb grundsätzlich\nals Denkmal eingestuft werden.\n\n7. Beim Unterschutzstellungsentscheid stützte sich der Regierungsrat zulässigerweise auf die Einschätzungen des Amts für Denkmalpflege und Archäologie sowie der\nEKD. In seinen Entscheid vom 4. Dezember 2018 floss auch die Ansicht der (damals noch\nbestehenden) kantonalen Denkmalkommission ein. Auf den Sachverstand der eigenen\nÄmter (sowie der EKD) abzustellen, macht aus Kostenüberlegungen wie auch aus Gründen der Verfahrensdauer Sinn (vgl. BGer 1C_225/2011 vom 8. September 2011 E. 2.4),\nsoweit deren Beurteilung genügend grosse Aussagekraft zukommt. Amtsberichte einer\nfachkundigen Amtsstelle sind zwar keine eigentlichen Gutachten; es soll ihnen indessen\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n29\n\n"}