{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dabei habe sich die Anwendung der teilrevidierten\nBestimmungen auch am Urteil 1C_43/2020 des Bundesgerichtes zu orientieren: Die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren hätten unter anderem die neuen Voraussetzungen der \"äusserst\" hohen Denkmalwerte, des \"äusserst\" hohen öffentlichen Interesse sowie der kumulativ zu erfüllenden (zwei von drei) Kriterien eines äusserst hohen\nwissenschaftlichen, kulturellen oder heimatkundlichen Wertes (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und\n§ 25 Abs. 1 lit. a DMSG) als bundesverfassungswidrig gerügt. Zusammenfassend habe\ndas Bundesgericht diese Bestimmungen deshalb nicht aufgehoben, weil sie sich in Übereinstimmung mit der Verfassung bzw. dem höherstufigen Bundesrecht auslegen und anwenden liessen (BGer 1C_43/2020 E. 3): Der \"äusserst\" hohe Denkmalwert und das \"äusserst\" hohe öffentliche Interesse dürften nicht restriktiver ausgelegt werden als der im Gra-\nnada-Übereinkommen (Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Eur-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n26\n\nopa vom 3. Oktober 1985; SR 0.440.4) in der deutschen Fassung verwendete Begriff des\n\"herausragenden Interesses\" (und zwar im Sinne von \"monuments … particulièrement remarquables\" bzw. \"monuments of conspicious … interest\" in der massgeblichen Originalfassung) (a.a.O. E. 7.3). Auch was das Erfordernis der kumulativen Erfüllung von mindestens zwei der drei Kriterien angehe, halte das Bundesgericht dafür, dass es in Übereinstimmung mit dem Granada-Übereinkommen angewendet werden könne: Zwar seien\nnach dem Übereinkommen alle Bauwerke von herausragendem geschichtlichem, archäologischem, künstlerischem, wissenschaftlichem, sozialem oder technischem Interesse zu\nschützen, es sei jedoch davon auszugehen, \"dass sich ohnehin in jedem schutzwürdigem\nFall zumindest zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten Kriterien\" überlagerten:\n\"So ist ein kulturell oder heimatkundlich interessantes Objekt zwangsläufig auch von wissenschaftlichem bzw. ein heimatkundliches von kulturellem Interesse und umgekehrt\"\n(a.a.O. E. 7.4).\n\nMit Zuschrift vom 14. Juli 2021 habe die EKD bestätigt, dass der Siedlung Alpenblick auch\nunter Zugrundelegung der neuen Terminologie des Denkmalschutzgesetzes ein äusserst\nhoher, herausragender Denkmalwert zukomme und weiterhin von einem Abbruch der Bauten ebenso abzusehen sei wie von einer baulichen Verdichtung des Quartiers. Weil es,\nwovon die EKD in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht ausgehe, nicht auf \"die konkrete Wortwahl\" ankomme (BGer 1C_43/2020 E. 7.3), sondern auf den materiellen Inhalt,\nwiesen ebenso die kantonalen Fachberichte und Einschätzungen den herausragenden\nDenkmalwert entsprechend der neuen Begrifflichkeit des Gesetzes nach. Es bestünden\ndemzufolge, auch unter Berücksichtigung der durch die Gesetzesnovelle verschärften Voraussetzungen einer Unterschutzstellung, keinerlei Gründe, von der Einschätzung des\nADA, der kantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen.\n\nWenn, wie aufgezeigt, die Siedlung Alpenblick einen äusserst hohen kulturellen und heimatkundlichen Wert aufweise, so der Regierungsrat weiter, sei auch das Interesse am\nSubstanzerhalt des Denkmals äusserst hoch. In ihren Wiedererwägungsgesuchen hätten\ndie Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass nach der revidierten Bestimmung von § 25\nAbs. 1 lit. b DMSG das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmalobjekts neben\nentgegenstehenden privaten Interessen auch anderweitige öffentliche Interessen überwiegen müsse. Genau besehen stelle dies keine neue Anforderung an eine Unterschutzstellung dar, denn methodisch korrekt müsse eine Interessenabwägung immer schon in einem\nersten Schritt sämtliche relevanten Interessen ermitteln (zu denen neben privaten Interessen immer auch andere öffentliche Interessen gehören) und dies (alle) in einem zweiten\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n27\n\nSchritt beurteilen und gewichten, um zum Schluss die gewichteten relevanten Interessen\ngegeneinander abzuwägen und eine adäquate Lösung zu bestimmen.\n\n"}