{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im Weiteren verunmöglicht die\nUnterschutzstellung den Eigentümerschaften insbesondere nicht, eine Nutzung der Gebäude im heutigen Rahmen weiterzuführen oder die Gebäude im Innern umbauen zu können. Die Unterschutzstellung\nerweist sich somit auch insoweit als verhältnismässig.\n\nOb eine (entschädigungspflichtige) materielle Enteignung vorliegt, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre in einem separaten Verfahren zu prüfen. Allerdings ist davon auszugehen, dass der\nin Kauf zu nehmende Ausnützungsverlust gegenüber der Grundordnung (Wohnzone W4, Ausnützung 0,65), falls denn einer besteht, nicht sehr hoch ist. Die von der Eigentümerschaft von Alpenblick\nK.________ eingereichte Verkehrswertschätzung zum Bestand geht von einer \"kleinen Reserve\" aus,\ndie für die Schätzung nicht relevant sei, weshalb bei der Schätzung 'von einer voll ausgenutzten Liegenschaft ausgegangen' werde. Dies mag bei einigen (grösseren) Grundstücken etwas anders aussehen,\nwährend sehr kleine Grundstücke (z.B. GS Nr. N.________) gemäss der Grundordnung wohl heute\nübernutzt sind. Mit einer Revision des Bebauungsplans könnte zwar theoretisch über das Gesamte eine\netwas höhere Ausnützung erzielt werden. Allerdings darf diese nicht stark von der Grundordnung abweichen. Gleichzeitig müssen für die Festsetzung eines Bebauungsplans Bauten, Anlagen und Freiräume architektonisch besonders gut gestaltet sein und es muss eine besonders gute städtebauliche\nEinordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild erzielt werden.\n\nMit der erwähnten Verkehrswertschätzung betreffend die bestehende Liegenschaft sowie einer zweiten\nzu einem möglichen Ersatzneubau errechnet die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ einen\nWert in der Grössenordnung von 5,5 Millionen Franken, der durch die Unterschutzstellung und die damit einhergehende Verhinderung eines Ersatzbaus nicht realisierbar wäre.\n\nZu den finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung hält das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung\nfest, dass rein finanzielle Interessen der Grundeigentümerschaft an einer möglichst gewinnbringenden\nAusnutzung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung grundsätzlich\nnicht überwiegen vermögen. Eine Unterschutzstellung von Bauten, deren Schutzwürdigkeit erwiesen\nsei, wäre sonst in Stadtzentren oder an guter Geschäftslage illusorisch (BGer 1P.79/2005 vom 13. September 2005 E. 4.8; BGE 126 I 219 E. 2e; 118 la 384 E. 5e; 109 la 263 E. 5d). Nur wenn die Unterschutzstellung für die Eigentümerin oder den Eigentümer unzumutbare finanzielle Folgen nach sich\nziehe, fehle es an einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Interesse an der Unterschutzstellung\nund dem Interesse der Eigentümerschaft. Als Faustregel gilt gemäss Bundesgericht, dass die Unterschutzstellung verhältnismässig ist, solange sie die künftige Ausnützung der Baute und die Anpassung\nan moderne Raumnutzungsbedürfnisse nicht schlechterdings verunmöglicht (vgl. BGE 120 la 270\nS. 283 f., in: ZBI 2000, S. 99 ff., 106; 118 la 394). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass im Jahr 2018\nin der Liegenschaft Alpenblick V.________ eine 4,5-Zimmer-Wohnung (110 m2) in der 11. Etage für\n1'450'000 Franken zum Verkauf ausgeschrieben war. Die Verkehrswertschätzung betreffend die beste-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n25\n\nhende Liegenschaft Alpenblick K.________ (insgesamt 11 Wohnungen) geht von einem Verkehrswert\n(= Ertragswert) von 3'943'500 Franken bzw. von 1'630'000 Franken (bereinigter Wert nach Abzug Rückstellungsmanko/technische Altersentwertung) aus und steht in frappantem Widerspruch zum kürzlich\nausgeschriebenen Verkaufswert der 4,5-Zimmer-Wohnung im Alpenblick V.________ von 1'450'000\nFranken.\n\nBei der oben geschilderten Sachlage und vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie des ausgewiesenen sehr hohen kulturellen und heimatkundlichen Wertes überwiegt\ndas öffentliche Interesse an der Erhaltung die entgegenstehenden Privatinteressen. Zudem sind die finanziellen Folgen für die Eigentümerschaft nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweist sich als\nverhältnismässig.\"\n\n5.3 Am 14. Dezember 2019 trat die in E. 4.1 hiervor dargelegte Revision des DMSG in\nKraft. Mit dieser Teilrevision wurden die in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgeführten Voraussetzungen zur Unterschutzstellung verschärft. In Wiedererwägung seines Entscheides\nvom 4. Dezember 2018 beschloss der Regierungsrat am 30. November 2021, der Beschluss des Regierungsrates vom 4. Dezember 2018 über die Unterschutzstellung der\nSiedlung Alpenblick in Cham werde aufgehoben. Gleichzeitig ersetzte er diesen Beschluss\nmit dem Beschluss, die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick,\nCham, als Baudenkmäler von regionaler Bedeutung unter Schutz zu stellen. Der Schutzumfang blieb 1:1 der gleiche wie im Beschluss vom 4. Dezember 2018.\n\n"}