{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Für die Zeugenschaft eines Denkmals ist nicht nur der Erhalt des Erscheinungsbildes\nwichtig, sondern auch die authentische Überlieferung in seiner originalen Materialität.\n\nDass der Erhalt von ortsbildprägenden Bauten in ihrer äusseren Form und ihrem Charakter nicht durch\nErsatzneubauten und mittels raumplanerischen Instrumenten (Bebauungsplan, Ortsbildschutzzone) realisierbar ist, bestätigte unlängst das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. August 2018 (Ur-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n23\n\nteil 1C_626/2017). Nutzungsplanerische Instrumente gewährleisten keinen genügenden Schutz von\nBauten, selbst wenn es nur um die äussere Form und den Charakter einer Baute geht. Eine zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung und Erscheinung her (Fassaden,\nFenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung\nbeitragen. Raumplanerische Instrumente sind nicht darauf ausgerichtet, Baudenkmäler zu schützen,\nweder zur Erhaltung des Eigen- noch des Situationswerts. Es widerspricht dem Sinn und Zweck des\nDenkmalschutzes, diese Aufgabe an das Raumplanungsrecht zu delegieren. Ersatzneubauten werden\nnie dasselbe Erscheinungsbild aufweisen wie die Altbauten. Die Unterschutzstellung ist deshalb auch\nerforderlich, denn nur mit der Unterschutzstellung kann im vorliegenden Fall sichergestellt werden, dass\ndie Gebäude mit ihrer wertvollen historischen Bausubstanz erhalten bleiben.\n\nNur Bauteile, die noch vorhanden sind, werden unter Schutz gestellt, und grundsätzlich ist es auch im\nInteresse der Denkmalpflege, dass historische Wohnbauten längerfristig bewohnbar und attraktiv bleiben. Bei der Definition des Schutzumfangs wurde deshalb darauf geachtet, dass nur das unter Schutz\ngestellt wird, was schützens- und erhaltenswert ist. Der Schutzumfang betrifft den Standort der Gebäude sowie ihre äussere Erscheinung: Form, Proportionen, verwendete Materialien und Farbgebung.\nDies betrifft die Längsfassaden bestehend aus horizontalem Raster mit Balkonen in Beton und Fensterbändern mit Betonbrüstungen, Fensteröffnungen und deren Einteilung; die vertikalen Mauerscheiben in\nrotbraunem Sichtbackstein; die Verkleidungen in Kupfer; die Eingangssituationen in ihrer spezifischen\nAusbildung; wo vorhanden die Vordächer aus weit vorkragender, auf Stützen und Mauer aus Sichtbackstein aufliegender Betonplatte sowie die Glastüren. Aufgrund zahlreicher, in jüngerer Zeit erfolgter Umbauten der Wohnungen in einer Mehrheit der Gebäude kann dem Innern der Bauten keine besondere\ntypologische oder baukünstlerische Zeugenschaft zugesprochen werden. Der Schutzumfang für das Innere beschränkt sich daher bei den Wohnbauten auf die Tragstruktur und die Treppenhäuser, soweit\nnoch vorhanden mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden. Im Innern des Schulhauses\nsind ausserdem die noch erhaltenen originalen Ausstattungselemente und Oberflächen zu erhalten: geschliffene Betonplatten im Eingangsbereich, Sichtbacksteinwände, Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke.\n\nFür die ganze Siedlung gilt, dass statische oder wärmetechnische Ertüchtigungen vorzugsweise durch\nVerstärkung oder Ergänzung der originalen, bauzeitlichen Bauteile erfolgen sollen. Wo ein Ersatz unumgänglich ist, müssen die neuen Bauteile dem Bestand in Materialisierung und Farbwahl möglichst\nnahe kommen. Die Treppengeländer sollen, wo eine Erneuerung bzw. Ergänzung nötig ist, in Material\nund Gestaltung nahe am Bestand erneuert werden.\n\nDie Freiraumgestaltung ist integraler Bestandteil des Gesamtensembles der Siedlung und daher ebenfalls in ihren charakteristischen Eigenschaften zu erhalten. Unter Wahrung des Gesamteindrucks sind\njedoch Anpassungen möglich. Erhalten werden müssen das städtebauliche Gefüge mit gruppierter Anordnung der höhengestaffelten Gebäude mit zentraler, tieferliegender Erschliessungsachse und Parklandschaft, in der die Silhouette der Gebäude mit der bewegten Silhouette der Bäume korrespondiert;\nweitläufig modellierte Rasenflächen, räumlich strukturiert durch grossvolumige Baumgruppen und Solitärbäume sowie intensivierter Gestaltung entlang der Erschliessungsachse; Sichtbeziehungen aus den\nGebäuden auf den See und visuelle Durchlässigkeit auf Erdgeschossniveau. Um den einheitlichen Gesamteindruck zu erhalten, müssen einheitliche Gestaltungsprinzipien Verwendung finden: durchlaufender, modellierter Rasenteppich und die Orientierung an den originalen Materialien und Elementen wie\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n24\n\nzum Beispiel Waschbeton (Fusswege und Blockstufen), Findlinge, Beton-Pflanztröge, einheimische und\nexotische Bäume als Gruppen oder Solitäre an ausgewählten Orten, zeittypische Ziersträucher und Beleuchtung als zeittypische Ausstattungselemente.\n\n"}