{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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So enthält zum Beispiel das Bundesgesetz über die Beseitigung von Nachteilen von Menschen mit Behinderung (BehiG; SR 151.3) in Art. 11\nAbs. 1b einen entsprechenden Vorbehalt für Interessen des Natur- und Heimatschutzes. Auch die\nLärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) enthält in Art. 10 Abs. 3b eine entsprechende Bestimmung\nbei 'überwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege'. Das Bundesgericht\nnimmt bei der Anwendung von Sicherheitsnormen ebenfalls unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine Interessenabwägung vor. Die Einholung von Stellungnahmen anderer Fachstellen ist daher\nzum heutigen Zeitpunkt verfrüht. Sie wird beim Stellen eines konkreten Baugesuchs veranlasst. Dann\nkönnen alle Interessen geprüft und in einem koordinierten Verfahren gegeneinander abgewogen werden.\n\nAus bauphysikalischer Sicht können mit dem Bestand durchaus Verbesserungen erzielt werden, was in\nden Berichten der S.________ AG zum Teil bereits aufgezeigt wurde und im Gebäude Alpenblick V.________ bereits auch erfolgt ist. Die Erfahrungen aus dem Sanierungsprojekt des geschützten\nSchulhauses Röhrliberg in Cham zeigen, dass auch bei Backsteinbauten eine partielle Ertüchtigung\nmöglich ist und wesentliche Verbesserungen bringt. Die Statik wurde nicht bemängelt, sie ist nicht\nschadhaft, hängt aber auch von der weiteren Nutzung ab. Das erstellte Lärmgutachten ist knapp gehalten und bezieht sich auf einen Neubau. Hinsichtlich des im Ergänzungsbericht von S.________ vom 30.\nApril 2018 ausgewiesenen Heizwärmebedarfs ist festzuhalten, dass diese Berechnung ein einseitiges\nBild zeichnet. So fand beispielsweise keine Gegenüberstellung des Energieverbrauchs durch die Hei-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n22\n\nzung mit dem Energieverbrauch für den Abbruch, die Entsorgung des Baumaterials und für die Herstellung des neuen Baumaterials sowie das Erstellen einer neuen Hochhaussiedlung statt. Eine Abwägung\nhinsichtlich Nachhaltigkeit bei einem Erhalt bzw. einer Sanierung von Altbauten fand nicht statt.\n\nBezüglich Erdbebensicherheit führt die Eigentümerschaft von Alpenblick K.________ aus, dass die tragende Struktur des Gebäudes konstruktiv ungenügend sei und nicht hinreichend ertüchtigt werden\nkönne, um den Bestand des Gebäudes langfristig zu sichern. Gleichzeitig stellt sie aber fest (Gutachten\nQ.________, S. 7), dass anhand des heutigen Wissensstands die Beurteilung der Tragstruktur nicht zuverlässig festgestellt werden könne. Die Kosten für die Erdbebenertüchtigung wären allerdings klar unverhältnismässig, wie im Ergänzungsbericht der R.________ AG vom 25. Mai 2018 nachgewiesen worden sei. Der Ergänzungsbericht basiert neu auf der Annahme, dass der Baugrund von Alpenblick\nK.________ der Baugrundklasse F angehöre (im Bericht vom 29. September 2015 ging man von der\nBaugrundklasse D aus), der schlechtesten aller Baugrundklassen, für die gemäss SIA-Norm besondere\nUntersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich seien. Die Eigentümerschaft\ngeht von der Annahme aus, dass – aufgrund der neuen Erkenntnis bezüglich der Baugrundklasse – αeff\nklar unter den unteren Schwellenwert von αmin = 0,25 falle. Bei der ersten Stellungnahme hatten die Ingenieure für das Gebäude noch einen minimalen Erfüllungsfaktor von αeff = 0,32 festgestellt.\n\nHierzu ist festzuhalten, dass aufgrund dessen, dass nach den neusten Erkenntnissen die Erdbebeneinwirkung ohne besondere Untersuchungen unbekannt ist ('Für die Baugrundklasse F sowie für Standorte, deren Baugrundverhältnisse nicht gemäss Tabelle 24 eingeordnet werden können, sind besondere\nUntersuchungen zur Bestimmung der Erdbebeneinwirkung erforderlich.'), keine belastbare Aussage zur\nErdbebensicherheit gemacht werden kann. Damit ist unklar, ob Massnahmen hinsichtlich Erdbebensicherheit überhaupt erforderlich und, wenn ja, auch verhältnismässig sind. Weiterhin wäre gemäss der\nseit dem 1. Dezember 2017 gültigen Norm SIA 269/8 (das beim Ergänzungsbericht vom 25. Mai 2018\nverwendete Merkblatt SIA 2018 ist nicht mehr gültig) die Abwägung der Verhältnismässigkeit von Erdbebensicherheitsmassnahmen im Dialog zwischen Eigentümerschaften, Denkmalpflege und Planerinnen bzw. Planer vorzunehmen. Inwiefern der Bestand ertüchtigt werden kann, hängt vor allem von den\nVerbindungen zwischen Decken und Aussenwänden ab. Aufgrund der heutigen Kenntnis des Baubestands kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung der Erdbebensicherheit auch unter\nBerücksichtigung des Schutzumfangs machbar ist.\n\nZusammenfassend kann also festgehalten werden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die\nErhaltung der Gebäude – auch mit Hilfe von Sanierungen – nicht mehr möglich wäre. Die Unterschutzstellung ist somit geeignet, den Erhalt der Gebäude sicherzustellen.\n\n"}