{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die Ausübung des Ermessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden,\nwenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind. Auch bei der Überprüfung der\nAnwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz angezeigt. Auch\ndas Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den Verwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt und soweit die für\nden Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen\nsorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (vgl. BGE 135 II 384 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E. 5.1; 1C_555/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1; 1C_543/2009 vom 15. März\n2010 E. 2.3), dass \"bei der Prüfung der Frage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat,\nwelche den kulturellen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigt. Eine Baute soll als Zeitzeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber\nnicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie\nmüssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung befürwortet\nwerden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für Denkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit\".\nVerhältnismässigkeit bedeutet, dass der Eingriff in das Grundrecht des Privaten für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar ist. Dabei ist aber festzuhalten, dass rein finanzielle Interessen bei\nausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen nicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind Rentabilitätsüberlegungen zu\ngewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit Verweisen). Im Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 22. Januar 2008 (Vorlage Nr. 1629.1, Laufnummer 12598)\nführte dieser unter Ziff. 3.2 aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise Beurteilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine Unterschutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die Eigentü-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n17\n\nmerschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien. Anderseits\nmüsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung bei triftigen\nGründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des Grundeigentümers und\nder Standortgemeinde durchsetzbar sein (VGer ZG V 2016 122 E. 3b).\n\n5.\n5.1 Zum Zeitpunkt, als der Regierungsrat seinen Unterschutzstellungsbeschluss vom\n4. Dezember 2018 fällte, konnte er noch Unterschutzstellungen beschliessen, wenn das\nDenkmal von sehr hohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert\nwar (lit. a); das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen überwog (lit. b); die Massnahme verhältnismässig war (lit. c); die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erschienen (lit. d; § 25 Abs. 1\nDMSG in der bis zum 13. Dezember 2019 in Kraft stehenden Version).\n\n5.2 Der Regierungsrat begründete seinen Beschluss vom 4. Dezember 2018 zusammengefasst wie folgt, wobei er sich im Grundsatz am Befund des ADA zum denkmalpflegerischen Wert orientierte und auch die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalkommission, das Gutachten der EKD sowie ein Gutachten des Amts für Raumplanung (heute Amt\nfür Raum und Verkehr des Kantons Zug) berücksichtigte:\n\n\"Zu § 25 Abs. 1 lit. a DMSG (sehr hoher wissenschaftlicher, kultureller oder heimatkundlicher Wert):\n\nDer kulturelle Wert betrifft die bautypologische, die baukünstlerische, die sozial-, wirtschafts- oder technikgeschichtliche Bedeutung eines Baudenkmals, das heisst dessen Wert für die Kunst- und Kulturgeschichte der Gemeinde, der Region oder des ganzen Kantons.\n\n"}