{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 2017 mitzuteilen, ob das fragliche Denkmalschutzobjekt die mittlerweile gesetzlich verschärften Voraussetzungen einer Unterschutzstellung erfülle bzw.\nob die Wohnsiedlung Cham-Alpenblick auch über einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Wert i.S.v. § 2 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG\nverfüge und somit nach wie vor schutzwürdig sei (DI-act. 06.11). Dies bestätigte der Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021 (DI-act. 06.12).\n\n3.2.3 Was die Frage der nicht abgenommenen Beweise betrifft, ist zu erwägen, dass die\nWiedererwägungsinstanz wohl zumindest bis zum Eingang der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren ihren Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann. Die Verfahrenshoheit über das Beschwerdeverfahren bleibt indessen bei der Rechtsmittelinstanz, diejenige\nüber das Wiedererwägungsverfahren bei der Vorinstanz. Jedoch hat die Beschwerdeinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Die Vorinstanz\nbzw. in casu der Regierungsrat darf daher keine weiteren oder zusätzlichen Abklärungen\nvornehmen, die den Streitgegenstand betreffen und die auf eine allfällige Änderung der\nangefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Punktuelle Abklärungen wie\netwa das Einholen von Bestätigungen und Bescheinigungen werden jedoch als zulässig\nerachtet (Andrea Pfleiderer, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],\n2. Aufl. 2016, Art. 58 N 36, 41 f.; August Mächler, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019,\nArt. 58 N 12; Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3906;\nBGE 127 V 228 E. 2b/bb). Der Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021, der im Wesentlichen bekräftigte, dass das Schutzobjekt die gesetzlichen Anforderungen auch nach\nder Verschärfung des DMSG erfüllt, ist als eine solche zulässige punktuelle Abklärung zu\nerachten. Der Regierungsrat hat daher kein Recht verletzt, indem er bei der EKD den erwähnten Bericht einholte.\n\nHingegen wäre es angezeigt gewesen, den Ergänzungsbericht der EKD vom 14. Juli 2021\nden Parteien zuzustellen, was nicht gemacht wurde. Die damit verbundene Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ist allerdings nicht besonders schwerwiegend. Die Gehörsverletzung\nwurde geheilt, denn die Parteien haben inzwischen unbestritten Kenntnis vom Inhalt des\nEKD-Berichts.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n15\n\n4.\n4.1 Paragraf 2 DMSG umschreibt nach den am 14. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen vom 31. Januar 2019 den Begriff des Denkmals. Danach sind\nDenkmäler Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen, Einzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung hiezu stehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen oder\nheimatkundlichen Wert darstellen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein).\nObjekte, deren Schutz erwogen wird, sind im Inventar der schützenswerten Denkmäler\nfestzuhalten (§ 5 und § 21 Abs. 1 Satz 1 DMSG). Objekte, an deren Erhaltung ein äusserst\nhohes öffentliches Interesse besteht, werden unter kantonalen Schutz gestellt und in das\nVerzeichnis der geschützten Denkmäler eingetragen (§ 4 DMSG). Der Regierungsrat entscheidet über die Unterschutzstellung eines Denkmals, falls der Schutz des Denkmals\nnicht einvernehmlich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Eigentümerschaft zustande kommt (§ 10 Abs. 1 lit. a DMSG). Gestützt auf § 25 Abs. 1 DMSG beschliesst er\nüber die Unterschutzstellung und den Schutzumfang, wenn a) das Denkmal von äusserst\nhohem wissenschaftlichem, kulturellem oder heimatkundlichem Wert ist (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein); b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist und eine langfristige Nutzung ermöglicht\nwird; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten auch auf Dauer tragbar erscheinen.\n\n4.2 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 147 I 308 mit einer Beschwerde gegen die\nam 31. Januar 2019 beschlossene Teilrevision des Zuger Denkmalschutzgesetzes zu befassen. Es hielt fest, es sei mit dem Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen; SR 0.440.4)\ngrundsätzlich vereinbar, dass das Zuger Recht neu ein \"äusserst\" statt wie bisher ein \"sehr\nhohes\" öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Objekts voraussetzt, weil das Gesetz\ninsofern konventionskonform ausgelegt werden könne (BGE 147 I 308 E. 7.3). Ebenfalls\nliege kein Verstoss gegen höherrangiges Recht vor, soweit zwei der drei Kriterien des wissenschaftlichen, kulturellen und heimatkundlichen Werts kumulativ erfüllt sein müssen,\nweil sich in jedem schutzwürdigen Fall zwei der drei in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG genannten\nKriterien überlagern dürften (BGE 147 I 308 E. 7.4). Hingegen hob das Bundesgericht § 25\nAbs. 4 DMSG auf. Gemäss dieser Bestimmung konnten Objekte von lokaler Bedeutung,\ndie jünger als 70 Jahre alt sind, nicht gegen den Willen der Eigentümerschaft unter Schutz\ngestellt werden (BGE 147 I 308 E. 7.5).\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n16\n\n"}