{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Mai 2018 zum Entwurf der Unterstellungsverfügung, S. 8; ADA-act. 39), war der\nRegierungsrat nicht gehalten, in den Privatgutachten mit einer eingehenden, allenfalls sogar gutachterlichen Untersuchung nach Anhaltspunkten zu forschen, welche die eigene,\nvom Amt für Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Zug (ADA) und von der EKD\nfachlich vorbereitete Qualifikation der Angelegenheit, auf welche sich der Regierungsrat\nstützen durfte (Kaspar Plüss, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 7\nN 67), erschüttern würden. Am ausführlichsten befasste sich der Regierungsrat mit der\nBeurteilung der S.________ AG (z.B. RRB vom 4. Dezember 2018, S. 18; RRB vom 30.\nNovember 2021, S. 23), was darauf zurückzuführen ist, dass auch die Beschwerdeführerin\nstärker darauf Bezug genommen hatte (Stellungnahme vom 29. Mai 2018 zum Entwurf der\nUnterstellungsverfügung, z.B. S. 9 f.) als auf die Stellungnahme von Q.________ (und den\nBericht der R.________ AG). Der Vorwurf, der Regierungsrat habe sich nicht in genügender Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, ist haltlos.\nAuch eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs muss daher verneint werden. Der Antrag\nder Beschwerdeführer, den regierungsrätlichen Entscheid bereits wegen Verletzung des\nrechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat\nzurückzuweisen, ist abzuweisen.\n\n3.1.3 Das Gleiche gilt bezüglich des Vorwurfs, der Regierungsrat habe zu Unrecht den\nim Unterschutzstellungsverfahren gestellten Antrag auf Durchführung eines Augenscheins\nabgewiesen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Entscheid\ndarüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die\ntatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten\ndurch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen\ndes Rechtsstreits beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist\nzulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Eine Pflicht zur\nDurchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann, wenn die tatsächlichen\nVerhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGer 1C_129/2021 vom\n9. Februar 2022 E. 3.3; 1C_578/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.2). Am 7. Oktober 2016 hatten die – zwischenzeitlich aufgrund der Teilrevision des Denkmalschutzgesetzes (DMSG)\naufgehobene – kantonale Denkmalkommission und am 23. Februar 2017 die Direktion des\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n13\n\nInnern je einen Augenschein vor Ort durchgeführt (ADA-act. 8 und ADA-act. 19, Hinweis\nS. 2 oben). Ausserdem lagen mit den eingeholten Fachberichten und Gutachten sowie\nden zahlreichen Bildaufnahmen und Plänen die wesentlichen Entscheidgrundlagen vor.\nDer Regierungsrat durfte daher zu Recht von einem zusätzlichen Augenschein absehen.\n\n3.2\n3.2.1 Ein weiterer Teil der Beschwerdeführer macht auch aus folgenden Gründen eine\nVerletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Der Regierungsrat verweise im angefochtenen\nBeschluss vom 30. November 2021 im Wesentlichen auf eine Zuschrift der EKD vom\n14. Juli 2021 an die Direktion des Innern, wonach der im EKD-Gutachten vom 14. Juni\n2017 ausgewiesene \"sehr hohe Wert\" auch einem \"äusserst hohen\" Wert bzw. dem Begriff\n\"herausragend\" entspreche. Eine weitergehende Begründung und Auseinandersetzung\nmit der neusten Gesetzgebung lasse der Regierungsrat aber vermissen. Stattdessen verweise er pauschal auf das Bundesgerichtsurteil 1C_43/2020 vom 1. April 2021, welches\ndie Rechtmässigkeit von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 lit. a DMSG im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle beurteilt habe. Im Übrigen wiederhole der Regierungsrat\ndie Erwägungen des ursprünglichen Beschlusses vom 4. Dezember 2018 grossmehrheitlich wörtlich. Er halte fest, es gäbe keinerlei Gründe, von der Einschätzung des ADA, der\nkantonalen Denkmalkommission sowie der EKD abzuweichen. Eine einlässliche Abhandlung der von der Beschwerdeführerin 4 vorgebrachten Argumente infolge der Gesetzesrevision und des damit verbundenen revidierten Gesetzestextes wäre dringend angezeigt\ngewesen. Die unzureichenden Ausführungen des Regierungsrats vermöchten die Unterschutzstellung nicht aufrechtzuerhalten, zumal die Voraussetzungen an die Unterstellung\nmit der Gesetzesrevision im Kanton Zug offensichtlich – obschon das Bundesgericht die\nrevidierten Bestimmungen teilweise für ungültig erklärt habe – nachweislich zugenommen\nhätten.\n\nWeiter sei der Regierungsrat durchaus befugt gewesen, im Wiedererwägungsverfahren\nein neues Beweisverfahren durchzuführen. Indem er mit der Begründung, die Verfahrensherrschaft liege beim Verwaltungsgericht, die von den Gesuchstellern beantragten Beweisabnahmen abgelehnt (und gleichwohl ein Ergänzungsgutachten bei der EKD eingeholt) habe, habe der Regierungsrat das rechtliche Gehör der Gesuchsteller/Beschwerdeführer verletzt. Selbst wenn das Gericht die Begründung des Regierungsrats stützen\nwürde, so hätte der Regierungsrat aber jedenfalls auch keine eigenen neuen Beweise (Ergänzungsgutachten EKD) einholen dürfen. Das Ergänzungsgutachten hätte den Gesuch-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n14\n\n"}