{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dezember 2018 aufgehoben, wie dies in den Gesuchen um Wiedererwägung vom 14. und 17. Dezember 2019 mindestens sinngemäss verlangt worden war.\nDer bereits angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde somit während des\nbeim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens aufgehoben. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Beschlusses vom 30. November 2021 könnte bei Gutheissung\nsomit nicht zur Folge haben, dass der Beschluss vom 4. Dezember 2018 wieder aufleben\nwürde, umso weniger, als der Beschluss vom 30. November 2021 weitgehend mit denjenigen vom 4. Dezember 2018 identisch ist. Damit ist Letzterer als Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren entfallen. Insofern sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert\nund ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (dazu\nBGer 2P.110/2002 vom 6. August 2003 E. 2). Vorliegend kann es darum nur noch um die\nAufhebung des Entscheids vom 30. November 2021 gehen, wie in den Rechtsschriften der\nBeschwerdeführer von Januar, Februar und Juni 2022 verlangt, wenngleich nach Anordnung des Verwaltungsgerichts auch die früheren Rechtsschriften für die Frage der Unterschutzstellung zu berücksichtigen sind (siehe V 2019 4 act. 16.)\n\n3.\n3.1 Ein Teil der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil der Regierungsrat seiner Pflicht zur Prüfung und Würdigung der von ihnen vorgetragenen Einwände nicht nachgekommen sei. Die von den Grundeigentümern vorgelegten Fachgutachten seien lediglich mit einem summarischen Verweis auf die eigene Stellungnahme sowie das Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege\n(EKD) weggewischt worden. Eine eigentliche Stellungnahme zu der namens der Grundeigentümerschaft Alpenblick K.________ eingereichten Rechtsschrift und insbesondere zum\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n11\n\nGutachten von Q.________, dipl. Architekt ETH/SIA, Planer FSU und den weiteren Gutachten R.________ AG sowie S.________ AG habe nicht stattgefunden. Der Regierungsrat wäre verpflichtet gewesen, die zu den Akten gereichte Rechtsschrift samt den eingereichten Gutachten eingehend zu würdigen und zu prüfen, ob die Gutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen der übrigen vorliegenden\nGutachten und Stellungnahmen derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen sei. Das sei nicht geschehen. Zudem sei im angefochtenen Entscheid der Antrag der\nEigentümer der Gebäude Alpenblick T.________ und U.________ auf Durchführung eines\nAugenscheins abgewiesen und dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Ein Augenschein hätte dem Regierungsrat bei seiner Entscheidfindung im Interesse\nder Sache und im Interesse aller betroffenen Eigentümer vor Augen geführt, dass die Qualitäten der Siedlung nicht in der Bausubstanz, sondern in der Anordnung von volumetrisch\ndifferenzierten Bauten in einem grossen Park und im einheitlichen Erscheinungsbild lägen\nund dass eine Unterschutzstellung weder notwendig noch verhältnismässig sei.\n\n3.1.1 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die\nbehördliche Begründungspflicht sowie der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen. Die Behörde muss die Vorbringen\nder am Verfahren Beteiligten sorgfältig und ernsthaft prüfen und beim Entscheid berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und jedem Beweismittel auseinandersetzen muss.\nVielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 149 IV 325 E. 4.3; BGer 8C_279/2023 vom 30. April 2024 E. 4.1; 9C_34/2020\nvom 21. Oktober 2021 E. 2). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Entscheid\nsachgerecht angefochten werden kann. Das ist nur möglich, wenn sich der Betroffene wie\nauch die Rechtsmittelinstanzen über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BGer 5A_535/2020 vom 27. Januar 2021 E. 3.4.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung an die verfügende Behörde. Eine\nausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist denkbar in denjenigen Fällen, in welchen die Rechtsmittelinstanz über die gleich weite Kognition wie die Vorinstanz verfügt.\n\n3.1.2 Der Regierungsrat hat in seinen Beschlüssen vom 4. Dezember 2018 und 30. November 2021 an mehreren Stellen auf die von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 3 im Unterschutzstellungsverfahren eingereichten Berichte Bezug genommen. Er hat\nzudem seine Entscheide einlässlich begründet. Nachdem die Beschwerdeführerin 3 bzw.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n12\n\n"}