{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der Schutzumfang betreffe im Sinne der Erwägungen [weiterhin] den Standort der Gebäude, die historische Baustruktur sowie ihre äussere Erscheinung inklusive der verwendeten Materialien und der Farbgebung. Im Innern betreffe der Schutzumfang neben der tragenden\nGrundstruktur bei den Wohnblöcken auch die Treppenhäuser mit geschliffenen Betonplatten und Sichtbacksteinwänden, beim Schulhaus zusätzlich die noch erhaltenen originalen\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n8\n\nAusstattungselemente und Oberflächen wie die geschliffenen Betonplatten im Eingangsbereich, die Sichtbacksteinwände, die Tragkonstruktion inklusive der Unterzüge aus Sichtbeton sowie die Fensterbänke. Die Freiraumgestaltung sei als Bestandteil des Gesamtensembles in ihren charakteristischen Eigenschaften und einheitlichen Gestaltungsprinzipien\n(Materialien und zeittypische Einzelelemente) im Sinne der Erwägungen zu erhalten\n(V 2019 4 act. 11).\n\nD. Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 teilte das Gericht den Parteien der Verfahren\nV 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 mit, dass aus seiner Sicht der inhaltlich unveränderte\nneue Beschluss des Regierungsrats vom 30. November 2021 als durch die bereits früher\neingereichten Beschwerden gegen den (aufgehobenen) Beschluss vom 4. Dezember\n2018 als rechtskräftig angefochten gelte. Eine erneute Anfechtung sei somit nicht erforderlich. Insbesondere werde ohne gegenteilige Erklärung auch davon ausgegangen, dass die\nB.________ AG anstelle der J.________ AG als deren Rechtsnachfolgerin in das hängige\nVerfahren V 2019 4 eintrete. Gleichzeitig hob das Gericht die Verfahrenssistierung in den\ndrei Verfahren auf und ersuchte die Beschwerdeführer, dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zum Wiedererwägungsentscheid bzw. allfällige Ergänzungen ihrer Beschwerden zukommen zu lassen (V 2019 4 act. 16).\n\nE. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die\nkonkreten Vorbringen wird in den Erwägungen eingegangen.\n\nF. Am 6. Mai 2024 führte das Gericht in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern aller Parteien der Verfahren V 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 – mit Ausnahme der\nBeschwerdeführerin Nr. 3 – einen Augenschein durch (siehe Augenscheinprotokoll V 2019\n4 act. 77).\n\nG. Zwischen dem 6. Juni 2024 und dem 10. Januar 2025 machten die Parteien weitere Eingaben.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n9\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; § 39 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG; BGS 423.11) statuiert im Gegenteil die Beschwerdemöglichkeit\nbeim Verwaltungsgericht ausdrücklich. Als Eigentümer sind die Beschwerdeführer durch\nden Entscheid des Regierungsrats besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (§ 62 VRG). Sie sind somit ohne Weiteres berechtigt, gegen diesen Entscheid vor Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen. Die Beschwerden wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen sind.\n\n1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.3 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss § 63 VRG jede Rechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift sowie Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt werden kann\naber die unrichtige Handhabung des Ermessens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn\nder Regierungsrat nicht im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern –\nwie hier – erstinstanzlich entschieden hat (vgl. etwa VGer ZG V 2020 28 E. 1.2). Überdies\nkann jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des\nSachverhalts angefochten werden. Auch die Verfassung verschafft keinen Anspruch auf\ngerichtliche Angemessenheitskontrolle (vgl. Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar\nBV, 2015, Art. 29a N 14), was bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit gemäss § 25\nAbs. 1 lit. a DMSG zu beachten ist.\n\nAnspruch besteht hingegen auf freie gerichtliche Prüfung der Verhältnismässigkeit eines\nGrundrechtseingriffs, handelt es sich dabei doch um allgemeine Prinzipien der Bundesver-\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n10\n\nfassung, die durch das Gericht mit uneingeschränkter Kognition anzuwenden und zu konkretisieren sind. Dies betrifft insbesondere die Frage nach der Zumutbarkeit einer Einschränkung der Eigentumsfreiheit (vgl. dazu etwa Marco Donatsch, Kommentar zum VRG\ndes Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 50 N 33 mit Hinweisen; siehe auch VGer ZG V 2007\n23 E. 4b).\n\n"}