{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2025-03-03", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-4_2025-03-03.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_4_5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdef260f1344e31f49758b52776164ac223a31366b089c70e4eec888dd0ed3ea8e617c385162fbae338d47a16d10604003a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_4", "Checksum": "ab41f98e68acac4e0d9097dc0e69f342"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:46:31", "Checksum": "a4baab9238404b04c81dc8c77a236ab3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.03.2025 V 2019 4\nRegeste:\nDenkmalschutz (Unterschutzstellung der Siedlung Alpenblick, Mehrfamilienhäuser und Schulhaus, Cham) | Natur- und Heimatschutz\n\nAb. Für die Grundstücke der Siedlung Alpenblick gilt eine Bebauungsplanpflicht. Der\nbestehende Bebauungsplan datiert aus dem Jahr 1961 (mit ergänzenden Vorschriften von\n1987). Dieser regelt die Baulinien, die Grenz- und Gebäudeabstände, die Stellung der\nBauten sowie die Führung und die Breite der Quartierstrasse sowie die Parkplätze. Die\nBaukuben sowie deren Form und Grösse wurden gemäss Bebauungsplan durch das\nRichtmodell in Relief vom Architekten Josef Stöckli festgelegt. Abweichungen bezüglich\nHaustypen und Stellung der Häuser kann der Gemeinderat bewilligen, sofern die einheitliche Wirkung des Quartiers durch die Änderung nicht beeinträchtigt und die lockere Bebauung beibehalten wird. Zur Gestaltung der Wohnhäuser mit vier bis maximal zwölf Wohngeschossen hält der Bebauungsplan fest, dass diese einheitlich durchzuführen sei. Die Bauten erhielten Flachdächer. Zur Wahrung eines feinen Massstabes seien die Baukörper zu\ngliedern. Bei der Wahl der Materialien, Formen und Farben sei auf die Gesamtwirkung des\nQuartiers zu achten. Terrainauffüllungen, Abgrabungen, Stützmauern und dergleichen\nseien nur zulässig, wenn sich diese durch die Überbauung nach dem Gesamtüberbauungsplan ergeben würden. Bei der Bepflanzung sei auf die Freihaltung der Durchblicke\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n6\n\nund auf die freie Sicht von der Kantonsstrasse zum See zu achten. Einfriedungen der\nGrundstücke durch Zäune oder Mauern seien untersagt.\n\nAc. Die Siedlung Alpenblick ist im Inventar der schützenswerten Denkmäler des Kantons Zug enthalten. Die J.________ AG reichte als damalige Eigentümerin der Liegenschaft Alpenblick K.________, Assek.-Nr. L.________, GS Nr. M.________ (heutige Eigentümerin: B.________ AG) am 18. Dezember 2015 ein Baugesuch für einen Abbruch\nund Neubau des Mehrfamilienhauses ein. Das Baugesuch sah den Ersatz des bestehenden Gebäudes mit einem Neubau vor, der sich an das bisherige Erscheinungsbild (Volumen, Architektursprache, Fassadengestaltung, Grundrisse und Materialisierung) anlehnte\nund den heutigen Normen und Standards (Wohnungsgrundrisse inklusive Aussenraum,\nenergetische und statische Standards) entsprechen sollte. Aufgrund des Inventareintrags\nfür die Wohnsiedlung Alpenblick und der damit deklarierten vermuteten denkmalpflegerischen Bedeutung der Bauten musste vor der Behandlung des Baugesuchs die Schutzwürdigkeit definitiv geklärt werden (§ 24 ff. DMSG).\n\nMit Beschluss vom 4. Dezember 2018 stellte der Regierungsrat des Kantons Zug die\nMehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick als Baudenkmäler von regionaler Bedeutung unter kantonalen Schutz (ADA-act. 41), nachdem er u.a. ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) eingeholt hatte (Gutachten\nvom 14. Juni 2017; ADA-act. 19).\n\nB. Gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 erhoben die Einwohnergemeinde\nCham am 20. Dezember 2018 (Verfahren V 2018 119), die A.________ AG am 31. Dezember 2018 (Verfahren V 2019 2) und die J.________ AG et al., darunter die\nC.________ AG, am 4. Januar 2019 (V 2019 4) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (alle Beschwerden je act. 1). Sie verlangten im Wesentlichen, unter Aufhebung des Entscheids\ndes Regierungsrats vom 4. Dezember 2018 seien die Mehrfamilienhäuser und das Schulhaus der Siedlung Alpenblick, Cham, nicht unter Schutz zu stellen und aus dem Inventar\nder schützenswerten Denkmäler zu entlassen. Die A.________ AG liess zudem beantragen, es sei ein Augenschein durchzuführen. Zudem sei zur Frage der Schutzwürdigkeit\nder Siedlung Alpenblick ein gerichtliches Gutachten einzuholen. Weiter beantragten die\nBeschwerdeführer der Verfahren V 2019 2 und V 2019 4, die entsprechenden Verfahren\nseien zu sistieren, bis der Regierungsrat über die von ihnen am 31. Dezember 2018 bzw.\n4. Januar 2019 eingereichten Wiedererwägungsgesuche entschieden habe.\n\nUrteil 2018 119 / V 2019 2 / V 2019 4\n7\n\nCa. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 sistierte das Gericht alle drei Beschwerdeverfahren bis zum Entscheid über die Wiedererwägungsgesuche bzw. – im Falle der Ablehnung der Wiedererwägungsgesuche – bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der damals\nlaufenden Revision des Denkmalschutzgesetzes (V 2019 4 act. 4).\n\nMit Beschlüssen vom 26. Februar 2019 trat der Regierungsrat auf die Wiedererwägungsgesuche nicht ein (V 2019 2 act. 5, V 2019 4 act. 5).\n\nCb. Am 14. Dezember 2019 trat das revidierte Denkmalschutzgesetz (DMSG) in Kraft.\nDie Beschwerdeführer in den Verfahren V 2019 2 und V 2019 4 unterbreiteten daher gleichentags dem Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten beim Gericht\ndie Aufrechterhaltung der Verfahrenssistierung (V 2019 2 act. 6, V 2019 4 act. 6).\n\nMit Verfügung vom 23. Dezember 2019 entschied das Gericht, die Beschwerdeverfahren\nV 2018 119, V 2019 2 und V 2019 4 würden bis zum Entscheid über die von den Beschwerdeführern in den Verfahren V 2019 2 und V 2019 4 beim Regierungsrat eingereichten Wiedererwägungsgesuche sistiert (V 2019 4 act. 7).\n\nMit Beschluss vom 7. Juli 2020 sistierte der Regierungsrat das Wiedererwägungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Rechtsstreitigkeit 1C_43/2020 (Änderung des DMSG).\n\nAm 1. April 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gegen die Änderung des\nDMSG teilweise gut und hob § 25 Abs. 4 DMSG auf. Im Übrigen wies das Bundesgericht\ndie Beschwerde ab (BGer 1C_43/2020 bzw. BGE 147 I 308).\n\n"}