10.2 Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern 1 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Dem in seinem amtlichen Wirkungsbereich tätigen Regierungsrat wird gestützt auf § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil V 2019 44 21 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt, welche in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.