Dabei spielen die örtlichen Verhältnisse keine zentrale Rolle. Die Frage, ob es sich in casu um einen einfachen Fall handelt, kann im Wesentlichen unabhängig von den örtlichen Verhältnissen beurteilt werden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss abgewiesen werden. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt und in dieser Höhe mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.