Dort ging es um einen Eingriff des Rekursgerichts Zürich in den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessenspielraum im Rahmen eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Einordnungsentscheid bzw. um die Anwendung eines unbestimmten Rechtbegriffs, bei dem Fragen zu beantworten sind, welche die lokalen Umstände betreffen, mit denen die kommunale Behörde vertraut ist, sondern um die Frage der Einhaltung des korrekten Verfahrens. Dabei spielen die örtlichen Verhältnisse keine zentrale Rolle.