Sache selber neu entscheiden. Der von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem gerügten Eingriff in den Ermessensspielraum der Gemeinde genannte BGE 145 I 52 ff. ist nicht einschlägig. Dort ging es um einen Eingriff des Rekursgerichts Zürich in den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessenspielraum im Rahmen eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde.