Er hat deshalb zu Recht den Feststellungsentscheid des Gemeinderats Oberägeri vom 28. Mai 2018 sowie die nachträgliche Baubewilligung der dritten Projektänderung vom 4. April 2018 aufgehoben und die Sache an den Gemeinderat Oberägeri zur weiteren Behandlung des Baugesuchs (dritte Projektänderung) im Sinne seiner Erwägungen (insbesondere Publikation und öffentliche Auflage im ordentlichen Verfahren) zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführer dem Regierungsrat vorwerfen, er greife ohne Not in den aus der Gemeindeautonomie fliessenden Ermessensspielraum des Gemeinderats Oberägeri ein, muss festgestellt werden, dass der Regierungsrat im Verwaltungsbeschwerdeverfahren