Vordachs hinzu. 9.6 Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die vier im Rahmen der dritten Projektänderung vorgenommenen Veränderungen am Haus der Beschwerdeführer – zumindest in ihrer Gesamtheit – wesentlich sind. Sie betreffen ausnahmslos die äussere Hülle des Gebäudes und haben Einfluss auf die Nachbarschaft bzw. berühren nachbarliche Interessen. Der Regierungsrat hat kein Recht verletzt, indem er festgestellt hat, dass nicht mehr von einem einfachen Fall gesprochen werden kann.