Diese Beurteilung hat unabhängig von § 45 Abs. 4 aPBG zu erfolgen. Auch bezüglich der Vergrösserung der Fensterfläche der Fassade Nordost ist schliesslich festzustellen, dass diese entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer und des Gemeinderats Oberägeri nicht als marginal zu bezeichnen ist. Die Beschwerdegegner 1 gehen von einer Vergrösserung der Fensterfläche um 35 % aus, was unwidersprochen blieb und als Minimum ohne weiteres angenommen werden kann. Die Erweiterung der Fensterfläche um das genannte Mass verändert das Bild der Nordost- Fassade des Hauses der Beschwerdeführer wesentlich. Zu diesen drei baulichen Massnahmen kommt noch die in Erwägung 8 bereits dargelegte Verbreiterung des