Es sind daher alle baulichen Veränderungen zu beurteilen, dazu gehört auch die neue Dacheindeckung. Ebenfalls nicht von Bedeutung bei der Frage, ob es sich um einen einfachen Fall handelt, ist es, wenn der Gemeinderat Oberägeri bezüglich der runden Dachfenster und der Dacheindeckung bereits die Beurteilung vorgenommen hat, dass sich diese baulichen Massnahmen so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht, und somit die Voraussetzungen von Art. 10 der Bauordnung Oberägeri bezüglich Einordnung erfüllt sind. Diese Beurteilung hat unabhängig von § 45 Abs. 4 aPBG zu erfolgen.