Das Zuger Baurecht enthält keine entsprechende Regelung. Abgesehen davon sind im vorliegenden Fall die Kosten, die der mit der dritten Projektänderung vorgesehene Umbau verursacht hat, nicht bekannt. Es kommt hinzu, dass auch im Kanton Luzern das vereinfachte Baubewilligungsverfahren bei Kosten unter 80'000 Franken nicht per se zur Anwendung gelangt, sondern nur, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen.