Dieser Aussage kann einerseits im Grundsatz durchaus zugestimmt werden; andererseits ist zu beachten, dass im vorliegenden Fall die baulichen Massnahmen der dritten Projektänderung wesentlich weiter gehen, als sie eine blosse Veränderung der Fassaden in Gestaltung und Farbe darstellen würde. Ebenso unbehelflich ist die Tatsache, dass die PBV/LU in § 53 Abs. 2 lit. e im Grundsatz das vereinfachte Baubewilligungsverfahren bei Bauten, Anlagen und Änderungen mit Baukosten unter 80'000 Franken zulässt. Das Zuger Baurecht enthält keine entsprechende Regelung.