Die Hürde dafür ist somit im Kanton Zug höher als im Kanton Luzern. Zum anderen hilft dem Gemeinderat Oberägeri bzw. den Beschwerdeführern auch der Hinweis nicht weiter, dass gemäss der zitierten Literatur zum Luzerner Baurecht beispielweise Veränderungen der Fassaden in Gestaltung oder Farbe nicht als wesentlich gelten und dadurch auch keine wesentlichen privaten und öffentlichen Interessen tangiert werden (siehe dazu auch § 53 Abs. 2 lit. d PBV/LU). Dieser Aussage kann einerseits im Grundsatz durchaus zugestimmt werden;