das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nach § 198 des luzernischen Bau- und Planungsgesetzes vom 7. März 1989 (SRL 735) dann, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen. Das PBG des Kantons Zug sieht aber in seinem § 45 Abs. 4 den Verzicht auf Auflage und Publikation des Baugesuchs nicht bereits dann vor, wenn keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen dagegensprechen, sondern erst, wenn solche Interessen überhaupt nicht berührt sind. Die Hürde dafür ist somit im Kanton Zug höher als im Kanton Luzern.