Vielmehr sind die einzelnen Projektänderungen zusammengefasst zu würdigen und gestützt darauf zu beurteilen, ob sie in ihrer Gesamtheit insbesondere nachbarliche Interessen berühren. Wenn der Gemeinderat Oberägeri im Übrigen gestützt auf eine Kommentierung des Luzerner Baurechts (Mischa Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, 2012, N. 1035 f.) vorbringt, es müssten durch eine Projektänderung wesentliche öffentliche oder private Rechte berührt werden, damit sie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren zu publizieren ist, kann daraus nichts zugunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden. Zum einen erlaubt die Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2013 (PBV;