Es ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen betroffen sind, der Grundsatz gilt, dass, wenn die jeweiligen Änderungen für sich alleine betrachtet keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, dies auch in der Summe gilt. Vielmehr sind die einzelnen Projektänderungen zusammengefasst zu würdigen und gestützt darauf zu beurteilen, ob sie in ihrer Gesamtheit insbesondere nachbarliche Interessen berühren.