Wie in Erwägung 4.2 dargestellt, ist die Auflage und Publikation eines Baugesuchs somit die Regel, sei es für Neubauten oder für Umbauten von bestehenden Gebäuden bzw. für Änderungen von bewilligten Umbauvorhaben. Es ist den Beschwerdeführern zu widersprechen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob öffentliche oder nachbarliche Interessen betroffen sind, der Grundsatz gilt, dass, wenn die jeweiligen Änderungen für sich alleine betrachtet keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen berühren, dies auch in der Summe gilt.