9.4 Bereits in Erwägung 5.2 hat das Gericht ausgeführt, dass ein einfacher Fall gemäss § 45 Abs. 4 aPBG nicht bereits dann vorliegt, wenn die Grundzüge des Bauvorhabens gewahrt bleiben. Ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren ohne Auflage und Publikation des Baugesuchs ist einzig für kleine Bauvorhaben zulässig, bei denen Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausgeschlossen sind. Wie in Erwägung 4.2 dargestellt, ist die Auflage und Publikation eines Baugesuchs somit die Regel, sei es für Neubauten oder für Umbauten von bestehenden Gebäuden bzw. für Änderungen von bewilligten Umbauvorhaben.