Der Gemeinderat sei der Auffassung, dass durch diese Änderung auch unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 10 BO weiterhin eine befriedigende Gestaltung des Bauvorhabens gewährleistet sei und dadurch weder öffentliche Interessen noch die Privatinteressen der Nachbarschaft tangiert würden. Die Erweiterung der Fassade Nordost um eine zusätzliche Fensterverglasung auf beiden Seiten stelle nach Auffassung des Gemeinderats Oberägeri keine wesentliche Veränderung des Fassadenbildes dar und es würden keine Privatinteressen der Beschwerdegegner 1 betroffen.