Auch die Frage der Einordnung dieser fünf runden Dachfenster habe der Gemeinderat Oberägeri unter Berücksichtigung der Regelung von Art. 10 BO eingehend geprüft und sei dabei zum Schluss gekommen, dass die bauliche Anpassung weder öffentliche noch private Interessen berührten. Die geplanten Anpassungen stünden auch in einem angemessenen Einklang mit der Umgebung. Urteil V 2019 44 17