231, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur). Gerade in der zitierten Literatur würden denn auch beispielsweise Bauten oder Änderungen mit Baukosten unter Fr. 80'000.– sowie Veränderungen der Fassade in Gestaltung oder Farbe als solche Anpassungen bezeichnet, die nicht als wesentlich gälten und dadurch auch keine privaten oder öffentlichen Interessen tangiert würden (Berner, a.a.O., N. 1036). Explizit werde in der Literatur ebenfalls erwähnt (Mäder, a.a.O.), dass z.B. der Einbau von zusätzlichen Fenstern oder Türen, der Einbau von solchen in Fassaden, die bereits Fenster oder Türen enthielten, ohne vorausgehende Publikation und Planauflage bewilligt werden könnten.