Bei den vorgesehenen Projektänderungen bleibe das Bauvorhaben in seinen Grundzügen zweifellos gewahrt. Die vom Gemeinderat Oberägeri bewilligten Projektänderungen verschafften dem ursprünglichen Projekt ebenso wenig eine veränderte Identität. Generell werde in Lehre und Praxis verlangt, dass durch eine Projektänderung, damit sie im "ordentlichen" Baubewilligungsverfahren zu publizieren sei, wesentliche öffentliche oder private Rechte berührt werden müssten, was in casu nicht der Fall sei (vgl. Mischa Berner, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, N. 1035; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Diss. Zürich 1991, Rz. 231, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur).