Gemeinderat Oberägeri die fraglichen baulichen Änderungen der dritten Projektänderung im "einfachen" Baubewilligungsverfahren nach § 45 Abs. 4 aPBG bewilligen können. Eine Rückweisung und Durchführung eines "ordentlichen" Baubewilligungsverfahrens würde selbstredend einen "formellen Leerlauf" darstellen und nur unnötigen Aufwand bzw. Kosten verursachen. Zu Recht hielten die Beschwerdeführer fest, dass den Beschwerdegegnern 1 in Bezug auf ihre Einwände und aufgrund ihrer Argumentation am Augenschein vom 9. Oktober 2018 für die Erhebung einer Beschwerde das "Rechtsschutzinteresse" fehle. Bei den vorgesehenen Projektänderungen bleibe das Bauvorhaben in seinen Grundzügen zweifellos gewahrt.