9.3 Auch der Gemeinderat Oberägeri ist der Meinung, dass für sich alleine betrachtet alle Änderungen im "einfachen" Verfahren nach § 45 Abs. 4 aPBG hätten bewilligt werden können. Wenn schon nicht die einzelnen Änderungen keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen tangierten, so gelte dies freilich auch nicht in deren Summe. Schliesslich sei zu bemerken, dass das Bauvorhaben bei einer "Gesamtbeurteilung" und "- betrachtung" aller bewilligten Einzelprojektänderungen in seinen Grundzügen gewahrt werde und dadurch die Erschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die Geschosszahl, die Geschosseinteilung und die Zweckbestimmung generell unverändert blieben.