Die Fassade Nordost sei bereits gemäss der Grundbewilligung vom 29. August 2016 vornehmlich durch eine raumhohe Fensterfront definiert gewesen und die Erweiterung um eine zusätzliche Verglasung auf beiden Seiten bewirke keine wesentliche Änderung des Fassadenbilds. Im Verhältnis zur bereits bestehenden Verglasung sei die Erweiterung der Verglasung um 3,2 Quadratmeter als marginal zu bezeichnen. Entsprechend sei denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die marginale Erweiterung nachbarliche Interessen tangieren sollte.