Die Dacheindeckung sei weder am Augenschein noch in den Rechtsschriften ein Thema gewesen. Der Augenschein habe klar gezeigt, dass weder die Beschwerdegegner 1 noch die Baudirektion die sich lediglich in Bezug auf das Material unterscheidende neue Dacheindeckung, welche im Übrigen auch nicht reflektiere, in irgendeiner Form beanstandet hätten. Entsprechend sei auch klar ersichtlich, dass die neue Dacheindeckung in der gleichen Farbe wie das vormalige Ziegeldach keine nachbarlichen Interessen berühre und ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.