Anlässlich des Augenscheins habe der Vorsitzende ausgeführt, "…dass die Bauherrschaft das anthrazitfarbene Ziegeldach durch ein Metalldach in gleicher Farbe ersetzt hat". Im angefochtenen Entscheid versuche die Vorinstanz nunmehr die am Augenschein gemachten Feststellungen zu relativieren und blende vollkommen aus, dass die Beschwerdegegner 1 überhaupt keinen Anstoss an der Anpassung der Dacheindeckung genommen hätten. Die Anpassung der Dacheindeckung sei auch in der summarischen Beurteilung der Baudirektion nicht erwähnt worden (vgl. Protokoll des Augenscheins, S. 5 f.). Die Dacheindeckung sei weder am Augenschein noch in den Rechtsschriften ein Thema gewesen.