8.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzustellen, dass der Regierungsrat bezüglich der Vordacherweiterung § 45 Abs. 4 und § 72 Abs. 2 aPBG, soweit es um die Fragen geht, ob öffentliche Interessen berührt sind und ob damit nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen werde, unzutreffend angewandt hat. 9. 9.1 Gemäss dem Regierungsrat sind für die Frage, ob ein einfacher Fall vorliegt und ob keine nachbarlichen Interessen tangiert sind, die Auswirkungen auf die Nachbarschaft Urteil V 2019 44 14