Einerseits ist unter erneutem Hinweis auf das Urteil 1C_396/2011 festzustellen, dass dort das Bundesgericht ein Anheben des Dachs um 32 Zentimeter als zulässiges Mass erachtet hat. Andererseits kann eine Gebäudevergrösserung mit einer Wärmedämmung, die grossflächig eine oder mehrere Fassaden betrifft, nicht mit der Verbreiterung eines Vordachs mit einer Dicke von lediglich rund 20 Zentimetern und an einer einzigen Stelle verglichen werden.