Bereits bisher ragte das Vordach auf einer Breite von 1,51 Metern in den Strassenabstand hinein, neu sind es 1,91 Meter, ohne dass damit der Strassenabstand verkleinert wird. Nicht gefolgt werden kann dem Regierungsrat, wenn er argumentiert, eine Verbreiterung um 40 Zentimeter könne auch deshalb nicht als vernachlässigbar bezeichnet werden, da selbst bei Gebäudevergrösserung für Wärmedämmungen – welche gestützt auf § 72 Abs. 4 PBG privilegiert würden – nur eine Abweichung von 20 Zentimetern zulässig sei. Einerseits ist unter erneutem Hinweis auf das Urteil 1C_396/2011 festzustellen, dass dort das Bundesgericht ein Anheben des Dachs um 32 Zentimeter als zulässiges Mass erachtet hat.